Die WEG-Abrechnung kann aufgrund unterschiedliche Abrechnungsvoraussetzungen nicht aus der Mieterabrechnung übernommen werden. Bei der Abrechnung von Wohnungseigentümergemeinschaften handelt es sich um eine ausschließliche Einnahmen- und Ausgaben-Abrechung. Dies bedeutet in der Folge, dass nur solche Aufwände berücksichtig werden dürfen, die im entsprechenden Wirtschaftsjahr auch tatsächlich angefallen sind. Wird in einer Eigentümergemeinschaft beispielsweise das Treppenhaus saniert und die Rechnung im Dezember ausgestellt, jedoch erst im Januar bezahlt, so kann die Rechnung erst im Folgejahr in der Abrechnung angesetzt werden. Im Gegenzug erfolgt bei der Mieterabrechnung eine Berücksichtigung nach Zugehörigkeit und nicht nach tatsächlichem Geldfluss.
Die WEG-Abrechnung kann aufgrund unterschiedliche Abrechnungsvoraussetzungen nicht aus der Mieterabrechnung übernommen werden. Bei der Abrechnung von Wohnungseigentümergemeinschaften handelt es sich um eine ausschließliche Einnahmen- und Ausgaben-Abrechung. Dies bedeutet in der Folge, dass nur solche Aufwände berücksichtig werden dürfen, die im entsprechenden Wirtschaftsjahr auch tatsächlich angefallen sind. Wird in einer Eigentümergemeinschaft beispielsweise das Treppenhaus saniert und die Rechnung im Dezember ausgestellt, jedoch erst im Januar bezahlt, so kann die Rechnung erst im Folgejahr in der Abrechnung angesetzt werden. Im Gegenzug erfolgt bei der Mieterabrechnung eine Berücksichtigung nach Zugehörigkeit und nicht nach tatsächlichem Geldfluss.
