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Hinweise zur Bescheinigung

Novellierung des § 35a gültg ab 1.1.2009

Der Gesetzgeber hat Änderungen am § 35a gültig ab 1.1.2009 vorgenommen.

Hier der Gesetzestext (fett) und unsere Hinweise dazu:

(1) Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, bei denen es sich um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 510 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.

Dazu ein wichtiger Hinweis:

Lt. einem BMF-Schreiben, Randziffer 8 sind bei Eigentümergemeinschaften (und Mietverwaltungen) die Minijobs unter haushaltsnahe Dienstleistungen auszuweisen, da Eigentümergemeinschaften nicht am Haushaltsscheckverfahren gem. § 35 a Abs. 1 EStG 2008 teilnehmen können.

Das BMF-Schreiben finden Sie hier:

www.bundesfinanzministerium.de/nn_58004/DE/BMF__Startseite/Aktuelles/BMF__Schreiben/Veroffentlichungen__zu__Steuerarten/einkommensteuer/001.html

Für Wohnungseigentümer und Mieter ist (1) nur dann anwendbar, wenn sie selbst als Arbeitgeber Hilfen in ihrem Haushalt beschäftigen und diese im
Haushaltsscheckverfahren bei der Minijobzentrale angemeldet haben.

In der Win-CASA Buchungsmaske für § 35 a ist (1) auch aufgeführt, falls sich die gesetzliche Sachlage ändern sollte. Aufgrund der Auffassung des BMF sollten
Verwalter die Aufwendungen für geringfügig Beschäftigte unter "Haushaltsnahe Dienstleistungen" eintragen. 


(2) Für andere als in Absatz 1 aufgeführte haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach Absatz 3 sind, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 4 000 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Die Steuerermäßigung kann auch in Anspruch genommen werden für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.

Hinweis: Obwohl für haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahen Dienstleistungen eine Steuerermäßigung von 20 Prozent, höchstens 4 000 Euro gilt, sind die Beträge in dem neuen Steuererklärungsformular für 2009 getrennt unter Zeile 74 (sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen im Haushalt) und
Zeile 75 (haushaltsnahe Dienstleistungen, Hilfe im Haushalt) auszuweisen. In Win-CASA können diese Beträge in dem Buchungsfenster für § 35a deshalb nach wie vor getrennt eingegeben werden.


(3) Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, mit Ausnahme der nach dem
CO2-Gebäudesanierungsprogramm der KfW Förderbank geförderten Maßnahmen, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 1 200 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.

Hinweis: Handwerkerleistungen können in Zeile 77 im Steuerformular 2009 eingetragen werden.

Hinweis: Nicht nur Arbeitskosten sondern auch Fahrtkosten und Kosten für Maschineneinsatz können geltend gemacht werden. Die Beträge dafür sind in der Buchungsmaske in das Eingabefeld "Arbeitskosten" in Win-CASA einzutragen.