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Haushaltsnahe Dienstleistungen
In der Vergangenheit haben Wohnungseigentümer und Mieter meist nicht von den Regelungen in §35a EStG profitieren können. Eine Inanspruchnahme der Steuerermäßigung von haushaltsnahen Dienstleistungen bei Wohnungseigentümergemeinschaften war nicht möglich, wenn für die Maßnahme am Gemeinschaftseigentum ein gemeinsamer Auftrag vorlag. Seit der Neuregelung dieses Paragraphen mit einem Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums an die obersten Finanzbehörden der Länder Ende letzten Jahres hat sich dies jedoch grundlegend geändert.
In unserer Hausverwaltungssoftware Win-CASA wird das Thema der Haushaltsnahen Dienstleistungen vollständig abgebildet. Win-CASA kann 30 Tage unverbindlich und kostenlos getestet werden.
Mehr Infos über den Funktionsumfang und die Besonderheiten unserer Software für die Hausverwaltung erhalten Sie unter nachfolgende Links:
- Win-CASA Miet - für die Mietverwaltung
- Win-CASA WEG - für die WEG-Verwaltung
- Win-CASA PRO - für die gemischte Verwaltung
Hintergrundinfos:
Gerade für den Hausverwaltungsbereich bedeutet dies einschneidende Änderungen. Zukünftig muss beurteilt werden, welche Leistungen, die größtenteils auch in Wohnungseigentümtergemeinschaften geleistet werden, in Frage kommen. Die steuerliche Gesetzgebung zählt zu den haushaltsnahen Dienstleistungen alle Tätigkeiten, die auch Gegenstand eines haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses sein können – Paradebeispiele hierfür sind Hausmeisterdienste, Winterdienst oder Treppenreinigung.
Für den Wohnungseigentümer oder Mieter hat dies zur Folge, dass die auf den einzelnen Mieter oder Eigentümer entfallenden Aufwendungen gesondert aufgeführt werden müssen oder vom Hausverwalter eine entsprechende Bescheinigung zur Verfügung gestellt wird.
Ab Version 7 der Hausverwaltungssoftware Win-CASA wird diese Voraussetzung automatisch berücksichtigt. Während des Buchungsvorganges wird die Relevanz der haushaltsnahen Dienstleistungen geprüft. Die steuerrelevante Aufteilung der Beträge kann problemlos erfolgen. In der Folge erhält der Verwalter mit nur wenigen Mausklicks die benötigte Bescheinigungen nach §35a EStG für seine Mieter oder Wohnungseigentümer. Der Verwaltungsaufwand wird dadurch deutlich minimiert.



