16.03.10 - BGH Urteil vom 04.12.09 (V ZR 44/09)
Das Urteil wurde erst im Februar 2010 allgemein bekannt und erklärte die bisherige Abrechnungspraxis bzgl. der Darstellung der Instandhaltungsrücklage für unzulässig.
Der Leitsatz dazu lautet:
"Tatsächliche und geschuldete Zahlungen der Wohnungseigentümer auf die Instandhaltungsrücklage sind in der Jahresgesamt- und -einzelabrechnung weder als Ausgabe noch als sonstige Kosten zu buchen. In der Darstellung der Entwicklung der Instandhaltungsrücklage, die in die Abrechnung aufzunehmen ist, sind die tatsächlichen Zahlungen der Wohnungseigentümer auf die Rücklage als Einnahmen darzustellen und zusätzlich auch die geschuldeten Zahlungen anzugeben."
Das Team der Software24.com implementiert die geforderte Darstellung der Instandhaltungsrücklage in Win-CASA 2009, so dass Verwalter Ihre Jahresabrechnung 2009 gemäß den neuen Anforderungen des BGH erstellen können.

