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Renovierung und Schoenheitsreparaturen bei Mietwohnungen

Viele Mieter haben sich möglicherweise hinsichtlich Renovierung und Schönheitsreparaturen schon über die Urteile des Bundesgerichtshofes ( Az VIII ZR 208/02 und Az VIII 361/03 ZR) vom März und Mai 2007 gefreut, bringen sie ihnen doch eine deutliche Erleichterung und auch finanzielle Entlastung.
Demnach sind alle Klauseln, die eine Renovierung der Wohnung unabhängig vom Zustand nach einer festen Zeit vorschreiben, ebenso unwirksam wie die Klausel, dass die Wohnung beim Auszug in renoviertem Zustand übergeben werden muss.
In der Urteilsbegründung heißt es, dass der Mieter durch die Pflicht zur Endrenovierung unzumutbar benachteiligt wird, wenn er gleichzeitig regelmäßig Schönheitsreparaturen vornehmen muss. Eine Endrenovierung kann nur dann verlangt werden, wenn die Schönheitsreparaturen nicht regelmäßig durchgeführt wurden. Andererseits müssen sich die Schönheitsreparaturen am tatsächlichen Zustand der Räume orientieren und dürfen nicht an starre Fristen gekoppelt werden.
In dem vor dem BGH verhandelten Fall vom Mai wurde für die Mieterin sogar entschieden, dass sie weder Schönheitsreparaturen noch eine Endrenovierung vornehmen muss, weil sich die Fristenregelung und die Endrenovierungspflicht nicht trennen lassen.
Der Vermieter muss die Renovierungskosten allerdings nicht vollständig tragen. Die Abgeltungsklauseln, denen zufolge der Mieter beim Auszug in Abhängigkeit vom Zustand der Wohnung einen Teil der Renovierungskosten übernehmen muss, behalten ihre Gültigkeit. Ebenso wurde gerichtlich bestätigt, dass ein Vermieter eine höhere Miete als die ortsübliche Vergleichsmiete verlangen darf, wenn er die Renovierungskosten übernimmt.
Viele Mietverträge – auch Mustermietverträge – enthalten nach wie vor die Klauseln zu den Schönheitsreparaturen und zur Endrenovierung. Allen Vermietern, die auf der sicheren Seite stehen möchten, sei Win-CASA empfohlen, die Hausverwaltungs-Software enthält einen anwaltlich geprüften Mietvertrag, der diese Änderungen bereits berücksichtigt. Auch für nicht Win-CASA Kunden steht der neue Mietvertrag als PDF-Datei zum Download zut Verfügung.
Link zum Download des kostenlosen anwaltlich geprüften Mietvertrags
Mehr zum Thema Mietrecht finden Sie auch in einem ausführlichen Artikel unter 123recht.net.

3 Kommentare

  1. Papaevangelou

    Ich hätte zu dem Mietvertrag noch eine Bitte, durch das kürzlich erfolgte Urteil des BGH sind bei Mieterwechsel die Kosten für die Zwischenablesung nicht mehr automatisch umlegbar. Dies ist nur dann der Fall, wenn man die Kostenregelung im Mietvertrag mit dem Mieter vereinbart hat. Daher bitte ich diese rechtliche Ädnerung in den Mietvertrag mit einzuarbeiten.
    Besten Dank
    Papaevangelou

  2. Detlef Bernhardt

    Hallo, Software24-Team,
    in dem Mietvertragsmuster der Kanzlei Griehl und Col. sind keine Mietpreisanpassungsvereinbarungen vorgesehen. Weder ein Indizierung noch eine Staffelmietverinbarung.
    Durch diesen Vetrag ist der Vermieter gezwungen, den steinigen Weg der Vergleichsmiete zu gehen. – Wenn er dann eines Tages ein Wenig mehr Geld auf seinem Mietkonto haben zu will.
    mit freundlichem Gruß
    Detlef Bernhardt – 12466

  3. Maren

    Vielen Dank für diesen großartigen Beitrag. Es hat mir sehr geholfen. Ich sende sonnige Grüße aus Bremen.

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