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Gerichtsurteile zum Mietrecht

Und wieder haben sich Mieter und Vermieter vor dem Richter getroffen, um ihre Streitigkeiten von höchster Ebene beenden zu lassen. Was im Einzelfall dabei herausgekommen ist, lässt sich im Folgenden in Kurzform nachlesen.
Besitzanspruch
„Geschenkt ist geschenkt, wiederholen ist gestohlen“, so haben wir als Kinder gesagt. Und so ähnlich kann es auch einem Vermieter gehen. Denn was er seinem Mieter einmal zugesagt und zugestanden hat, kann er ihm nicht mehr so einfach wieder nehmen. Im konkreten Fall ging es um einen Trockenboden, dessen Benutzung den Mietern gestattet war. Für den Vermieter gibt es keine Möglichkeit, dieses Recht wieder zurückzunehmen, auch wenn er den Mietern einen anderen Platz zum Trocknen der Wäsche zur Verfügung stellt. Das jedenfalls hat das Amtsgericht Hamburg-Barmbek unter Az. 812 C 304/06 entschieden.
Ist das nun mangelnde Flexibilität, wenn sich die Mieter weigern, die Wäsche nun in der Waschküche zu trocknen? Oder hat die Waschküche einen so gravierenden Nachteil verglichen mit dem Trockenboden? Aus der Ferne lässt sich das natürlich nicht beantworten, und es bleibt zu befürchten, dass sich Vermieter angesichts dieses Urteils mit Zusagen zukünftig eher zurückhalten werden.
Modernisierungen
Grundsätzlich ist es ja für einen Mieter erfreulich, wenn seine Wohnung modernisiert werden soll. Allerdings werden viele zunächst an die Unannehmlichkeiten denken, die während der Arbeiten auftreten: Lärm, Dreck, Einschränkung der Benutzung der Wohnung. Und als nächstes bleibt die Befürchtung, dass auf die Modernisierung auch eine Mieterhöhung folgt. Letzteres ist in der Tat gerechtfertigt, sogar für finanziell benachteiligte Mieter. Denn Hartz IV schließt eine Mieterhöhung nicht aus, wie das Kammergericht Berlin unter Az. 8 U 166/06 entschied.
Es kann allerdings mit der Modernisierung auch ganz anders kommen: frei nach dem Motto „Stell’ dir vor, die Modernisierung ist angesagt, aber kein Handwerker kommt“. So muss der Vermieter dem Mieter einen Zeitplan für die Modernisierungsarbeiten vorlegen, damit sich dieser darauf einstellen kann. Und was angekündigt ist, muss auch eingehalten werden. Beginnen die Arbeiten wesentlich später als angekündigt, kann der Mieter den Handwerkern durchaus den Zutritt verweigern – auch wenn er dann nicht mehr in den Genuss der modernisierten Wohnung kommt. Das Amtsgericht Berlin Mitte jedenfalls hat einer Vermieterin nicht Recht gegeben, die die Modernisierungsarbeiten einige Monate später als angekündigt durchführen lassen wollte und damit auf Ablehnung seitens des Mieters traf. Details sind unter Az. 16 C 323/06 zu finden.
Auch beim Zeitpunkt der Modernisierungsarbeiten selber muss der Vermieter aufpassen. Denn Zeiträume wie die Vorweihnachtszeit werden auch von den Gerichten als ungeeignet angesehen, sofern nicht ein zwingender Grund vorliegt.
Miete und Nebenkosten
Das liebe Geld ist immer wieder ein „beliebter“ Zankapfel. Wird eine Wohnung möbliert oder teilmöbliert vermietet, so können diese Möbel natürlich vom Mieter beschädigt werden. Der Vermieter hat dann das Interesse, den Schaden ersetzt zu bekommen. Hat der Mieter eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, wird diese die Kosten übernehmen. Dies hätte für den Vermieter natürlich gewisse Vorteile, und haben manche Vermieter versucht, ihre Mieter im Mietvertrag zum Abschluss einer solchen Versicherung zu verpflichten. Dies ist jedoch nicht zulässig.
Und noch ein Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. VIII ZR 331/06) zu Mieten, die sich aus der Kaltmiete und einem Anteil für Nebenkosten zusammensetzen. Hier sind Mieterhöhungen solange vom Mieter klaglos hinzunehmen, wie die ortsübliche Nettokaltmiete nicht überschritten wird. Der Weg des betroffenen Mieters durch mehrere Instanzen hat also hier nichts genutzt. Fragt sich, wie viele Monate anstelle der Gerichtskosten die Mieterhöhung hätte gezahlt werden können….

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