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Mieterselbstauskunft – von Mietern für Vermieter

Vermieter möchten sich vor Zahlungsausfällen schützen und die Mieterselbstauskunft hilft ihnen dabei, die Bonität und vor allem die Zuverlässigkeit des Mietinteressenten einzuschätzen. Doch was genau sollte man alles in dieser Selbstauskunft preisgeben?

Was ist die Mieterselbstauskunft?

Die Mieterselbstauskunft ist ein Dokument, welches den Vermieter über die privaten Lebensumstände des Mietinteressenten informiert. Dem Vermieter gibt dieses Dokument Aufschluss darüber wer der neue Mieter ist, wie viele Personen gedenken einzuziehen und ob der Mieter zahlungsfähig erscheint. Schließlich möchte er sein Mietobjekt an jemanden vertrauenswürdigen vermieten. Nicht verwechseln sollte man die Selbstauskunft allerdings mit einer SCHUFA-Bonitätsauskunft.

Wie der Name schon sagt, wird dieses Dokument vom Mieter ausgefüllt. Diese Auskunft ist freiwillig, also kann der Mieter rechtlich nicht gezwungen werden diese Fragen über sich selbst zu beantworten. Allerdings werden meistens Mietinteressenten vorgezogen, die diese Auskunft über sich selbst geben, da auch der Vermieter ein Recht darauf hat sich seine Vertragspartner frei auszuwählen. In der Praxis füllt also eigentlich jeder diesen Bogen aus. Die Mieterselbstauskunft wird dem Vermieter oder Makler entweder bei der Besichtigung des Mietobjekts überlassen oder im Anschluss geschickt. Eine ausgefüllte Mieterselbstauskunft sollte man allerdings nur hinterlassen wenn man auch wirklich an dem Objekt interessiert ist.

Tipp: Sie können Ihre Chancen oft steigern, wenn Sie die Mieterselbstauskunft bereits ausgefüllt zum Besichtigungstermin mitbringen, da dies von großem Interesse und Engagement zeugt.

Für das Formular gibt es keine einheitliche Vorlage, deshalb können Sie schnell und kostenlos eine Vorlage aus dem Internet downloaden. Unter Umständen lässt der Vermieter Ihnen auch seine eigenen Vorlage zukommen. Diese sollten Sie allerdings gründlich auf Seriosität prüfen und sich versichern, dass keine unerlaubten Fragen gestellt werden.

Zulässige Fragen in der Mieterselbstauskunft

Die größte Verpflichtung des Mieters ist es die Miete pünktlich zu bezahlen. Daher sind Fragen nach dem Einkommen erlaubt und müssen auch wahrheitsgemäß beantwortet werden. Zusätzlich müssen Sie auch beantworten wo Sie arbeiten, seit wann und wie hoch das durchschnittliche Nettoeinkommen ausfällt. Als Nachweis werden hier oft die letzten drei Gehaltsabrechnungen gefordert. Auch müssen Sie dem Vermieter ungefragt mitteilen wenn Sie von Sozialleistungen abhängig sind.

Vermieter dürfen rechtlich gesehen jene Informationen abfragen an denen sie ein berechtigtes Interesse haben. Hierzu zählt auch die Frage nach den Haustieren. Zusätzlich ist es für den Vermieter wichtig zu erfahren wie viele Menschen in dem vermieteten Objekt leben werden. Diese werden mit ihren Namen auf der Mieterselbstauskunft des Hauptmieters angegeben und müssen meistens nicht jeder eine eigene Selbstauskunft ausfüllen. Hier wird allerdings oft zwischen Familien und Wohngemeinschaften unterschieden.

Auch zulässig sind Fragen nach einem aktuellen Antrag auf Restschuldenbefreiung oder einer Verbraucherinsolvenz. Persönliches ist meistens tabu und auch zweitrangig für den Vermieter. Wenn Sie allerdings schonmal eine Immobilie dieses Vermieters gemietet haben darf er dies erfahren. Außerdem kann dies auch Vorteile für Sie bringen, wenn Sie so beweisen können, dass Sie vertrauenswürdig und zuverlässig sind.

Für bestimmte Angelegenheiten unterliegt der Mieter allerdings auch einer Aufklärungspflicht gegenüber dem Vermieter:

    • bei fristloser Kündigung des bisherigen Mietverhältnisses aufgrund Zahlungsverzugs oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen Sie
    • wenn Ihre Miete mindestens 75% Ihres Nettoeinkommens beträgt

Konsequenzen bei falscher Beantwortung der Fragen

Kartons Auszug Mieterselbstauskunft

Wenn Sie diese zulässigen Fragen nicht mit der Wahrheit beantworten, droht Ihnen im Zweifelsfall die fristlose Kündigung. Dies gilt besonders für Lügen über Ihr Einkommensverhältnis, vorherige Kündigung eines Mietverhältnisses aufgrund verbleibender Mietrückstände oder über ein offenes Insolvenzverfahren. Durch diese Täuschung muss der Vermieter nicht auf einen Kündigungsgrund warten um Ihr Mietverhältnis fristlos zu kündigen.

Für den Fall dass der Vermieter noch vor Ihrem Einzug eine Falschaussage mit wesentlicher Bedeutung in der Mieterselbstauskunft aufdeckt, darf der Vermieter den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten (§ 123 BGB), was zur Auflösung des Mietvertrages führt. Zusätzlich darf ein Vermieter sogar Schadensersatz verlangen. Etwa für die Kosten die eine erneute Mietersuche mit sich bringt.

Umstrittene Fragen in der Mieterselbstauskunft

Manche Fragen befinden sich an der Grenze zum Privaten und sind daher umstritten. Ein Beispiel dafür ist die Frage nach dem Familienstand. Früher hätte man diese Frage ohne großartig darüber nachzudenken in der Mieterselbstauskunft gestellt und auch beantwortet. Heutzutage wird diese Frage allerdings immer mehr als zu persönlich und privat angesehen, so wie in Vorstellungsgesprächen auch. Eine andere Frage, zu der es widersprüchliche Urteile gibt, ist die nach dem Vormietverhältnis. Ob der Mieter wirklich wahre Angaben zu Kontaktdaten des Vormieters und dem Kündigungsgrund machen muss, ist umstritten.

Unzulässige Fragen in der Mieterselbstauskunft

Der Mieter darf in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht verletzt werden (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 GG). Das bedeutet dass der Vermieter bestimmte Fragen nicht stellen darf. Dazu gehören persönliche Fragen über:

    • Religion
    • Nationalität
    • Sexualität
    • Politische Überzeugung, Parteizugehörigkeit
    • Mitgliedschaft in Gewerkschaft oder Mieterverein
    • Schwangerschaft, Kinderwunsch, Familienplanung
    • Gesundheitszustand, Behinderung
    • Einkommensverhältnisse von Angehörigen (sofern diese nicht in Verbindung mit dem Mietvertrag stehen)

Zusätzlich ist es unzulässig nach persönlichen Interessen und privaten Gewohnheiten zu fragen. Ob Sie gerne Musik hören oder sogar selbst ein Instrument spielen, kochen, rauchen oder viel Besuch empfangen geht den Vermieter nichts an.

Wissenswert: Wenn Sie gefragt werden, ob Sie zusätzlich zur Mietkaution eine Bürgschaft leisten können, dürfen Sie dieses unabhängig von Ihren finanziellen Mitteln bejahen. Sobald der Vermieter dann die Zahlung fordert, dürfen Sie diese verweigern. Die Kombination von Mietkaution und Bürgschaft nennt sich eine „doppelte Absicherung“ und ist nach dem Gesetz unzulässig, weshalb der Vermieter sie nicht verlangen darf.

Außerdem ist es unzulässig für den Vermieter nach Rechtskonflikten zu fragen. Ob gegen Sie ein aktuelles Ermittlungsverfahren läuft, Sie schon einmal in Haft waren oder vorbestraft sind, müssen Sie nicht beantworten. Die einzigen Ausnahmen, bei denen Aufklärungspflicht auf Ihrer Seite besteht, sind falls Sie in der Vergangenheit schon einmal Ihre Miete nicht zahlen konnten oder gegenüber einem ehemaligen Vermieter gewalttätig geworden sind. Ob Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen geht den Vermieter wiederrum nichts an.

Wie reagiert man auf unzulässige Fragen?

Auch wenn einige Fragen in der Mieterselbstauskunft nicht gestellt werden dürfen, heißt das noch lange nicht dass sich alle Vermieter daran halten. Doch wie reagiert man am besten, wenn eine solche Frage gestellt wird?

Rechtlich gesehen müssen Sie unzulässige Fragen nicht beantworten. Allerdings stellt dies in der Realität eine Schwierigkeit dar. Wenn Sie die Antwort auf eine Frage schlichtweg verweigern oder vielleicht sogar entrüstet reagieren, verliert der Vermieter schnell das Vertrauen in Sie. In den wenigsten Fällen werden Sie jetzt noch eine Wohnungszusage bekommen. Deshalb gibt es eine Erweiterung des vorherigen Statements, um eine ausbleibende Antwort zu vermeiden:

Rechtlich gesehen müssen Sie unzulässige Fragen nicht wahrheitsgetreu beantworten.

Sie dürfen also auf Fragen, wie oben genannt, mit einer Lüge antworten, genau wie bei einem Vorstellungsgespräch. Dies dient nicht nur dazu Ihre Privatsphäre zu schützen und sich die Chance auf das Mietobjekt zu wahren. Sie können sich auch so geschickt in ein Licht rücken welches dem Vermieter gefallen wird. Dafür können Sie später juristisch nicht belangt werden.

Wichtig: Dies gilt auch wirklich nur bei unzulässigen Fragen. Ansonsten droht Ihnen, wie bereits geschildert, eine Kündigung.

Genau so wie Ihnen keine rechtlichen Konsequenzen drohen wenn Sie eine unzulässige Frage unwahr beantworten, drohen einem Vermieter auch keine rechtlichen Konsequenzen für das Stellen einer solchen Frage. Die einzige Ausnahme besteht in Fällen in welchen dem Mieter ein materieller Schaden entstanden ist. Dies könnte passieren, wenn der Mieter Gebühren für Dokumente und Nachweise bezahlt hat, die nicht hätten vorgelegt werden müssen. Dann könnte der Mieter auf Schadensersatz klagen.

Datenschutz – Was geschieht mit meinen Daten?

Die Zulässigkeit der Datenerhebung durch den Vermieter resultiert aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis von Mieter und Vermieter. Das bedeutet, dass der Mietinteressent ein ausdrückliches Interesse an dem Mietobjekt geäußert haben muss und der Vermieter dann Daten erheben und speichern darf die für die weiteren Schritte wichtig sein könnten. Dies beinhaltet Dokumente wie die Mieterselbstauskunft aber auch schon einfache Daten wie Namen und Telefonnummer, die bereits für die Terminabsprache einer Wohnungsbesichtigung notwendig sind.

Papier Vernichtung Mieterselbstauskunft

Ein Vermieter darf ohne Erlaubnis keine Informationen von Dritten, wie zum Beispiel SCHUFA, Hausbank oder vorherigen Vermietern, einholen. Der Mieter muss hierzu schriftlich seine Einwilligung erteilen. Aus diesem Grund lassen sich Vermieter diese Einwilligung entweder im Rahmen der Mieterselbstauskunft erteilen oder lassen die entsprechenden Nachweise und Auskünfte, wie zum Beispiel den SCHUFA Bonitätscheck, direkt vom potentiellen Mieter beschaffen.

Was die Speicherung Ihrer Daten angeht unterliegt der Vermieter auch strengen Vorschriften. Wenn kein Mietvertrag zustande kommt müssen Ihre Daten „unverzüglich“ gelöscht werden. Das Bundesdatenschutzgesetz und die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) schreiben ausdrücklich vor, dass diese personenbezogenen Daten, sobald sie für Ihren ursprünglichen Zweck nicht mehr benötigt werden, durch den Verantwortlichen vernichtet werden müssen. Zur Vernichtung ist der Vermieter rechtlich verpflichtet was auch bedeutet, dass der Mietinteressent diese nicht aktiv fordern muss. Wenn Sie dennoch nachprüfen möchten, dass Ihre Daten gelöscht wurden, können Sie später beim Vermieter nachfragen welche personenbezogenen Daten noch bei ihm gespeichert sind. Der Speicherung betreffend besitzen Sie ein Auskunftsrecht (Artikel 15, Absatz 1d DSGVO).

Mietschuldenfreiheitsbescheinigung – das gewisse Extra

Wenn Sie sich als Mietinteressent beim Vermieter einen Vertrauensbonus beschaffen wollen, können Sie ihm zusätzlich zur Mieterselbstauskunft auch eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung vorlegen. Diese wird von Ihrem aktuellen Vermieter ausgestellt und bescheinigt, dass Sie die Miete stets anstandslos bezahlt haben und keine Mietforderungen offen sind. So können Sie Ihren zukünftigen Vermieter von Ihrer Zuverlässigkeit überzeugen. Der Inhalt dieses Dokumentes besteht aus der oben genannten Aussage, Anschrift und Telefonnummer des Vermieters, dem Mietzeitraum und der Unterschrift des Vermieters. Allerdings ist kein Vermieter verpflichtet die Mietschuldenfreiheitsbescheinigung auszustellen. Sollte er es dennoch tun, darf und wird er dafür eine Aufwandentschädigung verlangen, welche bis zu etwa 50€ betragen kann.

2 Kommentare

  1. Laura Krone

    Wir wollen einen Anwalt einschalten. Leider bekommen wir seit zwei Monaten keine Miete mehr. Gut zu lesen, dass ich aber auch eine Software einsetzen kann.

  2. Jim

    Ich möchte einen Mietvertrag aufsetzen. Dafür brauche ich aber Unterstützung, das schaffe ich nicht alleine. Können Sie mir dabei helfen, einen Mietvertrag aufzusetzen?

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