Software24 Blog


Mietnomaden - Tipps für Vermieter

Abgelegt unter Rechtliches by ema am 05. Oktober 2007

Das „Treiben“ von Mietnomaden betrifft eher private als gewerblich Vermieter. Da diese Vermieter aber in vielen Fällen eine Eigentumswohnung aus den Mieteinnahmen finanzieren, kann der Fall schnell weitere Kreise ziehen und auch die Eigentümergemeinschaft und die Hausverwaltung mit betreffen. Mietnomadentum gibt es natürlich auch in vermieteten Häusern, die immer ebenfalls gemeint sind, auch wenn in diesem Beitrag von Wohnung gesprochen wird.

Definition
Mietnomaden bleiben ähnlich wie Wandervölker nur kurz in Wohnungen, zahlen vorsätzlich keine Miete, verschwinden manchmal über Nacht und hinterlassen die Wohnung oft in äußerst schlechtem Zustand. Die geprellten Vermieter müssen dadurch neben den entgangenen Mieteinnahmen oft noch hohe Kosten für Entrümpelung und Renovierung tragen.

Zahlen
Ob die Zahl der Fälle in der Vergangenheit wirklich zugenommen hat, lässt sich nicht sicher sagen. Möglicherweise wird auch einfach nur häufiger darüber berichtet. Einige Statistiken sprechen von 10-15 % der Mietverhältnisse, die nicht ordnungsgemäß verlaufen, was jedoch von anderen als zu hoch betrachtet wird. Andere Quellen wollen von 2 Milliarden Euro Mietschulden wissen, die jährlich bundesweit zusammenkommen.

Vorbeugung
Es dürfe im Interesse des Vermieters liegen, vor Vertragsabschluss die größtmögliche Sicherheit über die finanziellen Verhältnisse seiner Mietinteressenten zu gewinnen.
Dazu kann er von den potenziellen Mietern folgende Dokumente verlangen:

  • Gehaltsnachweis
  • Originalbanküberweisungen bzw. Abbuchungen der letzten Miete
  • Schufa- oder CEG-Auskunft

Ferner kann er die Adresse des bisherigen Vermieters erbitten, um diesen direkt zu befragen oder selber Auskünfte über den Mieter und seine Bonität einholen, z.B. über Creditreform, Deutsche Mieter Datenbank oder Schufa.

Einige dieser Maßnahmen sind allerdings rechtlich umstritten und teilweise für unzulässig erklärt worden. Selbst wenn sie zweifelsfrei zulässig wären, bringen sie nicht immer den gewünschten Erfolg, denn

  • die Bonitätsprüfungen liefern nicht in jedem Fall eine korrekte Auskunft, verursachen aber in jeden Fall hohe Kosten
  • die vom potenziellen Mieter vorgelegten Dokumente können gefälscht sein
  • seriöse Mieter könnten sich durch derartige Kontrollen abgeschreckt fühlen und das Interesse am Mietobjekt verlieren.

Ein Ausweg aus diesem Dilemma kann der Mieterpass sein, den sich der Mieter besorgen und von seinen Vermietern ausfüllen lassen kann. Der Mieterpass dokumentiert die Dauer des Mietverhältnisses, den vertragsgemäßen Auszug und die Bereitschaft des Vermieters, Auskunft über den Mieter zu erteilen. Der solvente, ehrliche Mieter kann sich mit dem Mieterpass aus der Masse der Interessenten herausheben und Fragen beantworten, die den Vermieter interessieren, ohne dass sie dieser stellen muss.
Neben den Informationen kann der Vermieter auch verlangen, dass die Mietkaution in Höhe von maximal 3 Monatsmieten zu Beginn des Mietverhältnisses eingezahlt wird. Der Mieter hat allerdings auch das Recht, diese Zahlung in 3 Raten aufzuteilen. Alternativ kann der Vermieter auch eine Bankbürgschaft oder eine Ausfallbürgschaft durch eine dritte Person verlangen. Der Bürge tritt ein, wenn eine Zwangsvollstreckung gegen den Mieter keinen Erfolg hat.

Vorgehen
Bleiben die Mietzahlungen aus, kann der Vermieter folgende Maßnahmen ergreifen:

Fristgerechte Kündigung
Ausstehende Mietzahlungen rechtfertigen eine fristgerechte Kündigung, da der Mieter durch die fehlende Zahlung der Miete eine seiner vertraglichen Hauptpflichten verletzt.

Fristlose Kündigung
Der Vermieter kann das Mietverhältnis fristlos kündigen, wenn der Mieter

  • an zwei aufeinander folgenden Terminen nicht oder nur teilweise gezahlt hat. Der Mietrückstand muss dann jedoch eine Monatsmiete übersteigen.
  • oder wenn sich die Mietrückstände innerhalb eines längeren Zeitraums auf mindestens 2 Monatsmieten belaufen

Die fristlose Kündigung sollte schriftlich erfolgen und nachweisbar übergeben bzw. zugestellt werden. Sie sollte neben der Begründung auch eine kurze Frist zur Räumung und Herausgabe der Wohnung enthalten. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Mieter seine Außenstände nach Erhalt der Kündigung zahlt.

Räumung der Wohnung
Zahlt der Mieter nicht, ist er verpflichtet, die Wohnung nach Ablauf der Kündigungsfrist zu räumen. Tut er dies nicht, muss der Vermieter vor Gericht ein vollstreckbares Räumungsurteil erwirken, was jedoch 6 - 9 Monate dauern kann. Nach Zustellung der Klage hat der Mieter noch 2 Monate Zeit, die ausstehende Miete zu entrichten und die fristlose Kündigung außer Kraft zu setzen. Eine fristgerechte Kündigung wird dadurch aber nicht aufgehoben.
Die Aufhebung der fristlosen Kündigung durch Zahlung gilt aber nur ein Mal. Stellt der Mieter innerhalb von 2 Jahren erneut seine Zahlungen ein und kündigt der Vermieter wieder fristlos, bleibt der Räumungsanspruch des Vermieters dann auch bei einer Zahlung bestehen.
Räumt der Mieter die Wohnung nicht freiwillig, so muss der Gerichtsvollzieher die Vollstreckung vornehmen. Bis dahin können allerdings weitere Monate vergehen. Der Mieter kann trotz seiner Mietrückstände vor Gericht sogar eine Räumungsfrist von bis zu einem Jahr beantragen, sofern gewichtige Gründe dafür vorliegen. Deshalb sollten auch die zukünftig ausfallenden Mietzahlungen in die Klageschrift aufgenommen werden.

Zwangsräumung
Bei der Zwangsräumung kann der Vermieter ein Pfandrecht auf sämtliche Einrichtungsgegenstände geltend machen, um die Mietschulden abzubauen. Dabei entscheidet das Gericht und nicht der Gerichtsvollzieher, welche Gegenstände pfändbare sind und welche nicht. Der Vermieter muss alle Gegenstände verwahren und unpfändbare bewegliche Sachen (Kleidung, persönliche Sachen, sowie ein Radio- und Fernsehgerät und Möbel des täglichen Bedarfs) auf Verlangen des Mieters herausgeben. Der Vermieter muss dem Gerichtsvollzieher somit keinen Vorschuss für den Abtransport der unpfändbaren Gegenstände zahlen.

Zwangsvollstreckung für Schadens- und Kostenersatz
Sollte der Vermieter nach erfolgreicher Räumung feststellen, dass sich der Mieter aus dem Staub gemacht und die Wohnung in einem renovierungsbedürftigen Zustand hinterlassen hat, muss der neue Aufenthaltsort des ehemaligen Mieters und jetzigen Schuldners ausgeforscht werden. Denn dieser muss bekannt sein, damit Ansprüche im Rahmen einer Zwangsvollstreckung erfolgreich durchgesetzt werden können. Die Erfolgsaussichten sind allerdings gering, denn wenn der Schuldner wirklich mittellos ist, kann auch nichts gepfändet werden, was dem Vermieter seinen Schaden ersetzen würde.
Auf jeden Fall ist hier Eile geboten, denn Ansprüche auf Schönheitsreparaturen und auf Beseitigung der Mietereinbauten verjähren innerhalb von 6 Monaten nach der Rückgabe oder Rücknahme der Wohnung, sofern im Mietvertrag nichts anderes vereinbart wurde. Für Mietforderungen gilt eine dreijährige Verjährungsfrist.

Strafanzeige
Der Vermieter kann auch Strafanzeige gegen seinen Mieter stellen, da sich dieser wegen Betruges strafbar macht, wenn bei Beginn des Mietverhältnisses bereits feststeht, dass der Mieter wirtschaftlich nicht in der Lage ist, die Miete zu zahlen. Dann hat er den Vermieter über seine Zahlungsfähigkeit getäuscht und kann zu einer Geldstrafe verurteilt werden.

Urkundsprozess
Schnelleren Erfolg verspricht ein Urkundsprozess. Dabei muss der Vermieter nur den Mietvertrag vorlegen und erklären, dass die Zahlungen nicht geleistet wurden. Nach etwa 2 Monaten erhält der Vermieter einen Zahlungstitel gegen den Mieter, mit dem der Vermieter dann das Konto des Mieters sperren kann. Um wieder Zugriff auf ihr Konto zu erhalten, unterschreiben sie einen Aufhebungsvertrag über die Zahlung der Mietrückstände und die sofortige Räumung der Wohnung, ohne dass es eines Gerichtsvollziehers bedarf.


Mehr zu diesem Thema hier im Blog


11 Kommentare zu 'Mietnomaden - Tipps für Vermieter'

Die Kommentare per RSS abonnieren oder TrackBack senden.


  1. am 23. Oktober 2007 um 1:25 pm Uhr

    Strafanzeigen werden in der Regel von der Staatsanwaltschaft eingestellt.

  2. Tobias Niesel sagte,

    am 07. November 2007 um 2:27 pm Uhr

    Ich möchte gerne auf die Möglichkeiten der Prophylaxe kurz eingehen, da dies zuletzt in den Medien verfälscht dargestellt wurde. Hier wurde berichtet, dass sich private Vermieter Auskünfte von Creditreform und Schufa einholen können, um zu prüfen, ob der mögliche Mieter solvent ist oder schon einmal wegen Zahlungsschwierigkeiten oder –verzögerungen in Erscheinung getreten ist. Dies ist schlichtweg falsch! Die Creditreform ist eine Wirtschaftsauskunftei und „bedient“ ausschließlich Unternehmen und die Schufa erteilt zwar diesbezüglich Auskunft, kann allerdings für Privatvermieter nicht die genauen Daten liefern, die die DeMDa (Negativ- plus Vermieterdaten) ihren Kunden zur Verfügung stellt.
    Mit freundlichen Grüßen

    Tobias Niesel
    Pressesprecher
    Deutsche Mieter Datenbank KG
    Langenstr. 52-54
    28195 Bremen

  3. Harry Biele sagte,

    am 16. November 2007 um 8:08 am Uhr

    so viel zum urkundsprozess

    harry Biele, mehrfach geprellter Vermieter

    http://www.ra-kotz.de/urkundsprozess.htm

  4. axessio sagte,

    am 21. November 2007 um 10:18 am Uhr

    Wir verlangen an Unterlagen:
    - Kopie des Personalausweises
    - Kopie der letzten drei Mietüberweisungsbelege (wurde bezahlt, wie viel, wann und an wen?)
    - Selbstauskunft
    - ggf. Wohnberechtigungsschein mit Name und Tel. des Vorvermieters
    - wenn möglich Schufa-Selbstauskunft
    - Gehaltsbescheinigung.

  5. axessio sagte,

    am 21. November 2007 um 10:19 am Uhr

    Wenn unsere Software so etwas automatisieren würde, würden wir auch gerne ein Vermieterzeugnis ausstellen…

  6. Rottmann sagte,

    am 18. Dezember 2007 um 11:50 am Uhr

    Zu den Nichtzahlungen der Miete seitens der Mieter un d vorzeitigem Auszug aus Wohnungen folgend eFrage.
    Wer unternimmt etwas dagegen, dass Mieter (z.B. Harz 4 Empfänger oder von anderen Behörden oder staatl. Stellen empfangende Miete), die z.B . vor Ablauf der Kündigungsfrist aus der Wohnung ausziehen, sich die letzten Monate die Miete der AA o.ä. direkt haben auszahlen lassen und damit erheblichen Mietrückstand haben, von diesen Stellen bei Rückfrage gedeckt werden und damit die Vermietrer betrogen werden.
    Bei der Staatsanwaltschaft (Polizei) eingereichte Anzeige wegen Betruges wird in der Regel zurückgewiesen, da der Meiter zu Beginn der Anmietung der Wohnung angeblich nicht gewußt hatte, dass er die Miete einens Tages nicht mehr zahlen kann und damit der Rechtsstand s´des Betruges nicht gegeben ist. Sämtliche Anfordreungen von Beträgen durch Anwalt verursachen nur Kosten, da pfändbare Sachen, Löhne o.ä. nicht vorhanden sind.
    Somit ist der Vermeiter der “Dumme” und kann die Forderungen in der Regel abschreiben.
    Gibt es irgendwo eine Interessengemeinschaft o.ä., die diese immer mehr um sich greifende Form von Anmietung von Wohnungen durch eine Behörde betreffend des MIETBETRUGES druch den Mieter rechtlich untersuchen läßt oder zur Anzeige bringen kann,, die wirksam gegen den Mieter ist?

  7. Karger sagte,

    am 31. Januar 2008 um 8:32 pm Uhr

    Ich habe eine Frage ,
    welche möglichkeit habe ich als Vermieter , wenn der Mieter alles verkommen und verdrecken lässt ,und die Miete nicht pünktlich zahlt , Ihn loszuwerden ?
    Seit dem Einzug der Mieterin ist die Miete niemals pünktlich gezahlt worden.Auch die Kaution kam fast 3 Monate zu spät . Trotz mehrfacher mündlicher Anmahnung reagiert die Mieterin nicht . Ich möchte Sie gerne kündigen .Wie ist das rechtlich sauber möglich ?
    Wer kann mir helfen ? Bitte melden edelweiss2@web.de

  8. bach sagte,

    am 15. März 2008 um 6:41 pm Uhr

    klasse videos zum thema “wie schütze ich mich vor Mietnomaden” gibts unter www.advotv.com


  9. am 17. August 2008 um 2:20 pm Uhr

    Der beste Schutz vor Mietzinsprellern ist immer noch die jahrzehntelange, professionelle Erfahrung mit Vermietungen und die präzise Auswahl der Mietinteressenten unter Einbeziehung aller zur Verfügung stehenden Informationsquellen. Letzteres auch unter Eineinschaltung des eigenen , gesunden Menschenverstandes und der Erkenntnis, dass es seine Zeit braucht, den richtigen Mieter, mit dem richtigen Vermieter in dem richtigen Objekt unter dem richtigen Vertragsdach zusammen zu bringen.

    Martina Voelkers
    www.Cabel-Immobilien.de
    Immobilienmakler Hamburg

  10. Harry Biele sagte,

    am 23. September 2008 um 9:07 pm Uhr

    Als Vermieter bist Du auf gut deutsch gesagt immer in den Arsch gebissen.
    Solange der Staat den Mietprellern und Schmarotzern noch kostenlose Rückendeckung gibt.
    Ich habe mittlerweile Mietausfälle von 10.000 Euro
    den letzten Nichtzahler habe ich mit einem Rausschmiss aus dem Fenster samt seiner Möbel gedroht, das hat gewirkt und auch noch kostenlos.
    Wenn du vor Gericht einen Prozess gewinnst und der Schuldner kann die Gerichtskosten nicht zahlen bekommst du nach 3 jahren eine Rechnung vom Gericht, dann nennt man Dich Zweitschuldner und du musst die kosten tragen.
    Wenn ich es mir leisten könnte würde ich alle Wohnungen leerstehen lassen


  11. am 27. September 2008 um 3:05 pm Uhr

    […] informiert. Aus Sicht des Vermieters B ist dies verständlich, wenn man sich die Geschichten über Mietnomaden anschaut. Und so verlangen auch immer mehr Vermieter eine solche Bescheinigung von […]

Einen eigenen Kommentar schreiben