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Pauschales Verbot der Haustierhaltung

Gemäß eines aktuellen Urteils des Bundesgerichtshofes, darf Mietern das Halten von Hunden und Katzen ohne eine eindeutige Regel im Mietvertrag nicht verboten werden. Sofern eine derartige Klausel im Mietvertrag fehlt, müssen sowohl die Interessen des Vermieters als auch des Mieters im Einzelfall genau abgewogen werden. Dies entschied der BGH in einem Urteil, das am Mittwoch verkündet wurde (AZ: VIII ZR 340/06).
Im vorliegenden Fall hatte ein Vermieter den Mietvertrag mit einer Klausel versehen, wonach „jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen, der Zustimmung des Vermieters“ bedarf. Damit wurde dem Mieter die Haltung von zwei Kurzhaarkatzen verboten. Der BGH bezeichnete diese Klausel nun als unwirksam, da sie den Mieter schon alleine deshalb benachteiligt, weil die Ausnahme für Vögel und Fische bestehe, andere Arten von Kleintieren, z.B. Kaninchen, Hamster und Schildkröten, die ebenfalls in geschlossenen Behältnissen gehalten werden aber davon ausgenommen sind.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes könnten Tierhaltungsverbote in Mietwohnungen generell unwirksam sein, wenn Vermieter keinen sachlichen Grund für ein solches Verbot angeben. Diese Frage wurde vom Gericht jedoch nicht entschieden. Laut BGH muss nun das Landgericht Krefeld als Vorinstanz prüfen, ob im umstrittenen Fall die Katzenhaltung erlaubt werden darf

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