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Neues BMF Anwendungsschreiben vom 15.2.2010 mit detaillierter Aufzählung begünstigter und nicht begünstigter haushaltsnaher Dienstleistungen und Handwerkerleistung

Das BMF hat ein detaillierten Anwendungsschreiben am 15. Februar 2010 zu haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen oder Dienstleistungen im Sinne des § 35a EStG unter Einbeziehung der bis zum 01.01.2009 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen erlassen.
Für Verwalter von Miet- und WEG-Objekten  haben wir einige Interessante Regelungen darin entdeckt.
Welche haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen (§ 35a) werden begünstigt?
In einer ausführlichen Liste in der Anlage 1 des Schreibens ab Seite 25 wird ein ganzer Katalog von Maßnahmen (von A wie „Abfallmanagement“ bis Z wie „Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt des Steuerpflichtigen“) aufgelistet. Bei jeder Maßnahme erfolgt die Angabe ob begünstigt oder nicht begünstigt und wenn begünstigt, als haushaltsnahe Dienstleistung oder Handwerkerleistung.
Auch für Verwalter, die sich sicherlich schon seit langem mit diesem Thema befasst haben, lohnt sich ein Blick in die Liste. Hier findet er alle Positionen, die auch in einer Nebenkostenabrechnung oder WEG-Abrechnung auftauchen (von Abflussrohrreinigung, Ablesedienste, Gärtner, Hausmeister, Heizkosten unterteilt in 8 Unterpositionen, Müllabfuhr bis Verwaltergebühr, Wasserversorgung und Winterdienst). Die Verwaltergebühr wird z.B. nicht begünstigt.
Die vollständige Liste finden Sie hier.  Das Vollständige Anwendungsschreiben kann hier als PDF-Dokument von der Internetseite des BMF heruntergeladen werden.
In einer der nächsten Programmaktualisierungen unserer Hausverwaltungssoftware Win-CASA 2009 (für bestehende Kunden kostenlos als Download verfügbar) werden wir die Buchhaltung bzgl. des § 35a weiter verbessern. Mit einem neuen Klickfeld „§ 35 a möglich“ markiert der Verwalter relevante Konten, so dass beim Buchen dieser Konten automatisch signalisiert werden kann, ob eine Eingabe von § 35 a Beträgen erwünscht ist. Dies führt dazu, dass nur begünstigte Umsätze gebucht werden und keine begünstigten Umsätze vergessen werden.
Auf Seite 30 im BMF Anwendungsschreiben wird ein Muster für eine Bescheinigung als Anlage zur Jahresabrechnung dargestellt. Die Bescheinigung § 35 a von Win-CASA 2009 wurde an dieses Muster angepasst.
Weitere Regelungen
Zu den Minijobs wird ausdrücklich wie folgt Stellung genommen:
Zitat

„Wohnungseigentümergemeinschaften und Vermieter können im Rahmen ihrer Vermietertätigkeit nicht am Haushaltsscheckverfahren teilnehmen. Die von ihnen eingegangenen geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse sind nicht nach § 35a Abs. 1 EStG (§ 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG a. F.) begünstigt. Sie fallen unter die haushaltsnahen Dienstleistungen. Zur Berücksichtigung der Aufwendungen siehe Rdnr. 10.“

Beschäftigt eine WEG z.B. einen Hausmeister auf Minijob-Basis, sind die Kosten in dem §35 a Buchungsfenster von Win-CASA 2009 in das Feld „Arbeitskosten“ unter  „3. Haushaltsnahe Dienstleistungen, Hilfe im Haushalt (§ 35 a Abs. 2 EStG)“ einzutragen.
Es lohnt sich für den Verwalter, das BMF Anwendungsschreiben nach den Stichworten „Mieter“, „Vermieter“, „Wohnungseigentümer“ oder „Verwalter“ zu durchsuchen, um evtl. noch nicht bekannte Regelungen zu entdecken.
So stehen auf Seite 15, Absatz 42 Hinweise, in welchem Abrechnungsjahr Aufwendungen auszuweisen sind. Aufwendungen für regelmäßig wiederkehrende Dienstleistungen werden grundsätzlich anhand der geleisteten Vorauszahlungen im Jahr der Vorauszahlungen berücksichtigt, einmalige Aufwendungen (Handwerkerrechnungen) dagegen erst im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung. Wird eine Handwerkerrechnung aus der Instandhaltungsrücklage bezahlt, kann die Aufwendung erst im Jahr des Abflusses aus der Instandhaltungsrücklage oder im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung, die den Abfluss aus der Instandhaltungsrücklage beinhaltet, berücksichtigt werden.
Lt. Anwendungsschreiben ist es aber auch möglich, dass Wohnungseigentümer die gesamten Aufwendungen erst in dem Jahr geltend machen, in dem die Jahresabrechnung in der Eigentümerversammlung genehmigt worden ist. Entsprechendes gilt für die Nebenkostenabrechnung der Mieter.
Interessant ist auch folgende Regelung:
Zitat

„Bei Dienstleistungen, die sowohl auf öffentlichem Gelände als auch auf Privatgelände durchgeführt werden (z. B. Straßen- und Gehwegreinigung, Winterdienst), sind nur Aufwendungen für Dienstleistungen auf Privatgelände begünstigt. Das gilt auch dann, wenn eine konkrete Verpflichtung besteht (z. B. zur Reinigung und Schneeräumung von öffentlichen Gehwegen und Bürgersteigen).“

Bleiben wir beim Beispiel Hausmeister. Wenn dieser im Winter den Schnee sowohl auf dem Grundstück als auch auf dem öffentlichen Gehweg räumt, dann ist nur die Aufwendung für das private   Grundstück begünstigt.
Fazit
Selbstverständlich bedeutet die Erstellung einer Bescheinigung durch den Verwalter Mehraufwand in der Buchführung. Mit einer komfortablen Software wie Win-CASA 2009 hält sich der Mehraufwand in Grenzen. In dem Buchen-Fenster werden die Beträge für Aufwendungen (Personalkosten) oder Arbeits- und Materialkosten (haushaltsnahe Dienstleistung, Handwerkerleistung) eingegeben. Die Bescheinigung kann dann für Mieter oder Eigentümer am Jahresende mit wenigen Mausklicks erstellt werden.
Der Aufwand für die Erstellung einer Bescheinigung ist nicht als Regelleistung ansehbar, die mit der üblichen Verwaltergebühr abgegolten ist. Der Verwalter kann dafür eine extra Vergütung verlangen und muss diese Leistung nicht kostenlos erbringen.
Der Markt (bzw. die Wohnungseigentümer oder Mieter) verlangt nach einer Bescheinigung. Der Verwalter kann diese Nachfrage bedienen und dadurch seine Professionalität unter Beweis stellen.

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