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Rechtzeitiger Einblick in die Abrechnungsunterlagen



Eigentümer müssen genügend Zeit haben, um die Jahresabrechnung prüfen zu können.

Dies entschied das Landgericht Itzehoe im September 2013.

Ein Eigentümer hatte geklagt, dass ihm vor der Versammlung die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen verwehrt worden war.

Seitens des Hausverwalters wurde dem Kläger mitgeteilt, dass er die Unterlagen bei dem Belegprüfer ( Beiratsmitglied ) einsehen könne. Die Abrechnungsunterlagen lagen während der Eigentümerversammlung nicht vor.

Das Gericht entschied zu Gunsten des Eigentümers.

Jeder Wohnungseigentümer hat das Recht, die Jahresabrechnung samt Belegen vor Genehmigung zu prüfen.

Die Jahresabrechnung muss einem jeden Eigentümer rechtzeitig vorliegen, sodass dieser vor der Beschlussfassung die Daten in angemessener Zeit überprüfen kann.

Allein durch die Tatsache, dass nicht rechtzeitig Einblick in die Unterlagen gewährt wurde, ist der Genehmigungsbeschluss anfechtbar.

Auch dürfe der Eigentümer hier nicht einfach an den Belegprüfer zur Akteneinsicht verwiesen werden, so der Richter.

Aus § 269 Abs. 1 BGB folgt, dass Wohnungseigentümer grundsätzlich das Recht haben, die Einsicht in die Verwaltungsunterlagen in den Geschäftsräumen des Verwalters zu nehmen. Verwalter sind deshalb nicht berechtigt, Wohnungseigentümer an einen anderen Ort zur Einsichtnahme zu verweisen (LG Itzehoe, Urteil v. 17.09.13, Az. 11 S 93/12).

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