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Anlage V – Einkünfte aus bebautem Grundstück.

Wer als Steuerpflichtiger Gewinne aus der Vermietung und Verpachtung von Häusern, Wohnungen oder sonstigen Immobilien erzielt, muss dies bei seiner Steuererklärung mit der Anlage V angeben.

Wer muss die Anlage V ausfüllen?

Grundsätzlich ist jeder dazu verpflichtet dieses Formular anzugeben, der Miet- oder Pachteinnahmen verzeichnet. Dabei ist es uninteressant, ob eine ganze Immobilie vermietet wird, oder nur einzelne Räume.

Eckdaten

Zu Anfang müssen die Eckdaten in Win-CASA definiert werden. In den Stammdaten der Wohnung im Register Anlage V können die Einstellungen für die Anlage V festgelegt werden.

 

Auswahl Geschoss:

In der Dropdown-Liste Geschoss, geben Sie an, in welchem Geschoss sich die Wohnung befindet. Dies ist wichtig für die spätere Berechnung, bezüglich der Wohnfläche und Mieteinnahmen für das Geschoss.

Auswahl Art der Mieteinnahme dieser Einheit:

–          Mieteinnahmen für diese Wohnung müssen nicht versteuert werden

Sollte eine Wohnung steuerbefreit sein, so muss diese nicht in der Anlage V hinterlegt werden.

–          Mieteinnahme für Wohnung

Ist der Haken bei “Mieteinnahmen für Wohnung“ gesetzt, so wird diese Wohnung in der Berechnung für die Anlage V mit einbezogen.

–          Mieteinnahme für andere Räume (z.B Gewerbe)

Hier können Sie Mieteinnahmen für andere Räume, die nicht Wohnzwecken dienen, erfassen. Darunter fallen Büros, Gewerberäume oder Arztpraxen.

–          Einnahme für an Angehörige vermietete Räume

Sollten Wohnungen oder Zimmer an Angehörige vermietet werden, so muss dies auch in der Anlage V angegeben werden.

 

Drucken eines Berichtes zur Anlage V

In Win-CASA ist es Ihnen möglich einen Bericht zur Anlage V zu drucken,dies können Sie unter dem Register Listen – Bewohner – Anlage V (Steuererklärung). Den ausgedruckten Bericht können Sie Ihrer Anlage V beilegen.

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