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Haushaltsnahe Dienstleistungen – neues Anwendungsschreiben vom BMF

Das BMF verkündete mit dem Schreiben vom 09.11.2016 seine aktualisierten Ansichten für die Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse sowie für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen nach § 35a EStG. Dadurch wird die Sichtweise der Finanzverwaltung an die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) angepasst.

Grundlagen: Steuerermäßigung und Höchstbeträge

In §35a EStG zwischen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen unterschieden. In diesem Kontext besteht für den Steuerpflichtigen die Möglichkeit, auf Antrag 20 % der von ihm bezahlten Lohnkosten in seiner Einkommensteuererklärung geltend zu machen.

Für eine geringfügige Beschäftigung i.S.d. § 8a SGB IV können höchstens 510 € angesetzt werden. Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen können bis maximal 1.200 € geltend gemacht werden. Im Übrigen liegt der Höchstbetrag bei 4.000 €.

Wesentliche Änderungen des neuen BMF-Schreibens:

  • Der Begriff „im Haushalt“ kann künftig auch das angrenzende Grundstück umfassen, sofern die haushaltsnahe Dienstleistung oder die Handwerkerleistung dem eigenen Grundstück dienen. Somit können beispielsweise Lohnkosten für den Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen vor dem eigenen Grundstück als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden.
  • Einbeziehung von Hausanschlusskosten: Die Kosten für den Anschluss an die Ver- und Entsorgungsnetze sind nun u.U. begünstigt. Dabei ist jedoch zu beachten, dass Maßnahmen, die von der öffentlichen Hand oder einem von ihr beauftragten Dritten auf gesetzlicher Grundlage erbracht und mit dem Hauseigentümer nach öffentlich-rechtlichen Kriterien abgerechnet werden, nicht durch § 35a EStG begünstigt sein können.
  • Aufnahme von Prüfungskosten: Kosten für die Prüfung der ordnungsgemäßen Funktion einer Anlage werden nun ebenso wie Handwerkerleistungen zur Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens oder Maßnahmen zur vorbeugenden Schadensabwehr anerkannt. Dies gilt etwa bei Dichtheitsprüfungen von Abwasserleitungen, Kontrollen des TÜV bei Fahrstühlen oder auch bei Kontrollen von Blitzschutzanlagen.
  • Steuerermäßigung von Hausnotrufsystemen: Ebenfalls geändert wurde die Absetzbarkeit von Aufwendungen für Hausnotrufsysteme. Für ein mit der Betreuungspauschale abgegoltenes Notrufsystem, das innerhalb einer Wohnung im Rahmen des „Betreuten Wohnens“ Hilfeleistung rund um die Uhr sicherstellt, kann laut dem überarbeiteten Anwendungsschreiben ebenfalls die Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Anspruch genommen werden.
  • Nennung von Tierbetreuung und -pflege: Neu ist, dass nun auch Kosten für die innerhalb des eigenen Haushalts erfolgende Versorgung oder Betreuung von Haustieren anerkannt werden. Tätigkeiten wie das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Tieres gelten als haushaltsnahe Dienstleistungen und dadurch können Sie vom Steuervorteil §35a EStG profitieren.

Quellen:

https://www.hk24.de/blueprint/servlet/resource/blob/1157452/533c1bc80e738454330cdc614cb378a8/bmf-schreiben-vom-15-2-data.pdf

https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__35a.html

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__8a.html

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