Wird eine ausstehende Menge Geld nicht beglichen, so steht dem Schuldner zu, dies durch gerichtliche oder außergerichtliche Prozesses einzufordern. Zunächst wird meist das außergerichtliche Verfahren gewählt, welches typischerweise aus sogenannten Mahnstufen besteht.
Mahnstufen – eine allgemeine Definition
Die verschiedenen Mahnstufen
Das Vorgehen innerhalb der Mahnstufen ist nicht gesetzlich geregelt. Festgelegt ist nur die Einhaltung der Mahnstufen. Das heißt, dass dem Schuldner eine Frist, also eine „Stufe“ zur Bezahlung angekündigt werden muss. Findet sich also auf der Rechnung bereits ein Zahlungsziel, ist es rechtens ein gerichtliches Verfahren direkt nach Ablauf dieses einzuleiten. Die meisten Unternehmen arbeiten mit einem System von 2-3 Mahnstufen. Eine Annäherung an diese Mahnstufen finden Sie in diesem Abschnitt.
Mahnstufe 1
In der ersten Mahnstufe wird meist nur eine sogenannte Zahlungserinnerung mitgeteilt. Normalerweise fallen hierbei keine Mahngebühren für den Schuldenden an.
Da der verwaltenden Instanz bewusst ist, dass ein Verpassen des Zahlungsziels meist keinen böswilligen Hintergrund hat, ist eine erste Mahnung bzw. Zahlungserinnerung meistens sehr entgegenkommend und freundlich. So liegt einem an die Zahlung erinnerndem Schreiben oft ein Zahnlungsschein bei.
Mahnstufe 2
Sollte ein Gläubiger eine zweite Mahnung aussprechen, ist die schon deutlicher. Neben einer weiteren Zahlungserinnerung werden meist weitere Schritte, wie beispielsweise ein Inkasso Verfahren angedroht, auch durch erste Mahngebühren wird die Dringlichkeit ausgedrückt.
Für das Begleichen der Rechnung wird im Zuge der zweiten Mahnstufe ein neues Zahlungsziel festgelegt, dieses ist meist sehr kurzfristig und liegt etwa 5-10 Tage in der Zukunft.
Mahnstufe 3
Zum Zeitpunkt einer dritten Mahnstufe liegt die Rechnung schon einem Anwalt oder Inkassounternehmen vor. In dieser Stufe wird eine letzte Mahnung ausgesprochen und erneut weitere Schritte angekündigt. Diese weiteren Schritte beinhalten ein gerichtliches Vorgehen gegen den Schuldner. Zudem werden die Mahngebühren erneut deutlich erhöht und ein erneut sehr kurzfristiges Zahlungsziel anberaumt.
Verzugszinsen
Ab der ersten Mahnstufe ist der Gläubiger berechtigt dem Schuldner Verzugszinse zu berechnen.
Mahnen in einer Wohneigentumsgemeinschaft
Miteigentümer mahnen
Alle Miteigentümer sind durch Regeln innerhalb der Wohneigentumsgesellschaft zu gewissen Zahlungen verpflichtet. Die Höhe dieser Zahlungen ist nach Größe des Sondereigentums aufgeschlüsselt. Oft können oder wollen Miteigentümer diese Zahlungen nicht tätigen, deshalb gehört es ebenfalls zu den Aufgaben einer Hausverwaltung, darauf zu achten, ob alle Eigentümer ihren Beiträgen nachkommen.
Sollte ein Miteigentümer bis zum 5. Werktag des Monats nicht gezahlt bzw. die Überweisung eingereicht haben, ist es nun die Aufgabe der Hausverwaltung, den Eigentümer im Sinne der Eigentümerschaft zu mahnen.
Die Mahnstufen sind hier etwas verschieden zu den drei klassischen Mahnstufen. Meist wird hier zunächst oft mündlich erinnert. Dies hat natürlich auch den Sinn, den Hausfrieden zu wahren. Sollte diese freundliche Erinnerung nicht fruchten, wird eine offizielle Abmahnung getätigt, diese ist nun schriftlich und deutlicher. Nach einer Abmahnung folgt nun eine Klage gegen den nicht zahlenden Miteigentümer. Die Klage wird aber nur von der Hausverwaltung eingeleitet, der Kläger ist immer die Eigentümerschaft.
Die Möglichkeiten der Exekution nach einer erfolgreichen Klage finden sich in der sogenannten Exekutionsordnung. Sollten diese nicht zufriedenstellend sein, gibt es die Möglichkeit einer Ausschlussklage. Diese ist an einen vollstreckbaren Zahlungsbefehl gebunden.
Mieter mahnen
Ein sogenannter Mietrückstand entsteht, wenn die Miete bis zum 3. Werktag eines Monates nicht gezahlt wurde. Samstag wird neben Sonntag und Feiertagen nicht als Werktag mitgezählt. Außerdem kann die Überweisung noch am 3. Tag des Monats eingereicht werden, so entsteht also kein Mietrückstand.
Eine Antwort hinterlassen