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Enthaltung bei Abstimmung in der Eigentümerversammlung

Es steht jedem Stimmberechtigten in der Eigentümerversammlung frei, sich bei einer Abstimmung der Stimme zu enthalten. „Ja“, „Nein“ oder doch lieber Enthaltung? Welche Auswirkungen hat die Enthaltung auf das Beschlussergebnis? Zählen die Stimmen nicht oder gelten sie als „Nein“ oder „Ja“?

Nach Auffassung des BGH ist für das Beschlussergebnis ausschließlich maßgeblich, ob die Anzahl der Ja-Stimmen die Anzahl der Nein-Stimmen übersteigt (BGH, Beschluss v. 8.12.1988, V ZB 3/88, BGHZ 106, 179–189). Bei der Auszählung der Stimmen bleiben die Enthaltungen also unberücksichtigt. Sie werden nicht mitgezählt.
Stimmenthaltungen haben auf die Beschlussfähigkeit keinen Einfluss
(Bärmann-Merle § 25 RZ. 94).
Die Beschlussfähigkeit ist auch dann gewahrt, wenn die Summe der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen nicht die Mehrheit repräsentiert, welche für die Beschlussfähigkeit erforderlich ist.
Aber Vorsicht, manche Regelungen in der Gemeinschaftsordnung sehen vor, dass Enthaltungen als Nein-Stimmen zu werten sind.  Diese sind, laut BayObLG, Beschluss v. 8.12.1994, 2Z BR 116/94, WuM 1995, 227, wirksam.
Darum sollte man prüfen ob sich ein dementsprechender Passus zur Stimmenthaltung in der Gemeinschaftsordnung findet.
Dazu ein Beispiel: Der Fahrradkeller einer WEG ist berstend voll. Im Hausflur wäre genug Platz für abgestellte Fahrräder. Nun stellt ein Miteigentümer den Beschlussantrag die Fahrräder auch im Hausflur abstellen zu dürfen. Die anderen Eigentümer wollen Ihren Hausflur weiterhin nicht mit abgestellten Fahrrädern sehen und verweisen auf den ohnehin so großen Fahrradkeller. Der Miteigentümer besteht aber weiterhin auf die Abstimmung.
Er selbst stimmt natürlich mit „JA“, die anderen Miteigentümer enthalten sich bei der Abstimmung um den Frieden in der Hausgemeinschaft nicht zu gefährden.  Nachdem das Beschlussergebnis mit einer Ja Stimme und 4 Enthaltungen verkündet wird,  ist er damit mehrheitlich angenommen. Der Miteigentümer freut sich. Er kann in Zukunft sein Fahrrad im Hausflur abstellen.
Quelle: juraforum, fibucom, Haufe,

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