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Neue Trinkwasserverordnung

Zum 1. November 2011 ist eine umfassende Reform der deutschen Trinkwasserverordnung in Kraft getreten. Eigentümer von vermieteten Mehrfamilienhäusern müssen vorhandene Großanlagen zur Trinkwassererwärmung jährlich auf Legionellen untersuchen lassen. Die erste Untersuchung muss bis zum 31. Dezember 2013 abgeschlossen sein. Gibt es im Haus eine sogenannte Großanlage zur Trinkwassererwärmung, muss der Hauseigentümer dem Gesundheitsamt deren Betrieb unverzüglich anzeigen, wenn er daraus Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit abgibt. Letzeres schließt die Vermietung mit ein. Als Großanlagen zur Trinkwassererwärmung gelten alle Anlagen mit Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentralem Durchfluss-Trinkwassererwärmer jeweils mit einem Inhalt von mehr als 400 Litern sowie alle Anlagen mit einem Inhalt von mehr als 3 Litern in mindestens einer Rohrleitung zwischen Abgang des Trinkwassererwärmers und Entnahmestelle.

Gefahr durch Legionellen
Legionellen sind Bakterien, die sich besonders gut in 25 bis 50 Grad warmem, stehendem Wasser vermehren. Diese Bakterien werden nicht etwa beim Trinken in den Körper aufgenommen, sondern beim Duschen oder bei der Benutzung anderer Einrichtungen, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt. Geraten Legionellen in die Lunge, können sie eine schweren Lungenentzündung verursachen, die in Einzelfällen sogar tödlich enden kann. In Deutschland erkranken daran etwa 20.000 Menschen im Jahr, für ca. 2.000 ist die Krankheit tödlich. Experten gehen von einer höheren Dunkelziffer aus. „Vermutet wird, dass viele, teilweise auch tödlich verlaufende Lungenentzündungenn auf eine nicht erkannte Infektion mit Legionellen zurückzuführen sind“, erklärt Haus-und-Grund-Jurist Happ.
Probenentnahmestellen
Der Eigentümer muss dafür Sorge tragen, dass geeignete Probennahmestellen an der Anlage vorhanden sind. Für eine Untersuchung ist an jedem Steigstrang, am Austritt des Trinkwassererwärmer und am Eintritt in den Trinkwassererwärmer jeweils eine Probe zu entnehmen. Die Untersuchungen dürfen nur von zugelassenen Untersuchungsstellen durchgeführt werden. Die Ergebnisse der Untersuchung müssen aufgezeichnet und mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden.
Legionellenbefall – was nun ?
Wird bei einer Untersuchung ein Erreichen oder Überschreiten des Wertes festgestellt, muss das Untersuchungsergebnis unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt mitgeteilt werden. Das Gesundheitsamt wird mit dem Eigentümer das weitere Vorgehen besprechen und kann geeignete Maßnahmen anordnen. Über die ergriffenen Maßnahmen müssen Aufzeichnungen geführt werden, diese müssen ebenfalls 10 Jahre lang aufbewahrt werden. Wenn der Maßnahmenwert überschritten wird, darf ohne Absprache mit dem Gesundheitsamt keine Wasserabgabe aus der Anlage mehr erfolgen.
Informationspflicht
Vermieter von Gebäuden mit einer Trinkwasserverteilungsanlage, müssen ihren Mietern einmal jährlich geeignetes und aktuelles Informationsmaterial über die Qualität des Trinkwassers auf Basis der vorgeschriebenen Wasseruntersuchungen zur Verfügung stellen. Zudem müssen ab dem 1. Dezember 2013 die Mieter über vorhandene Bleileitungen informiert werden.
Wasseraufbereitung
Sollten Aufbereitungsstoffe dem Trinkwasser hinzugefügt werden, muss den Mietern bei Beginn der Zugabe unverzüglich die Aufbereitungsstoffe und deren Konzentration im Trinkwasser schriftlich bekannt gegeben werden. Alle verwendeten Stoffe sind den Verbrauchern einmal jährlich bekannt zu machen, diese können an einer geeigneten Stelle ausgehängt werden. Der Vermieter muss zudem die verwendeten Aufbereitungsstoffe und deren Konzentration mindestens wöchtenlich aufzeichnen. Die Aufzeichnungen müssen sechs Monate lang während der üblichen Geschäftszeiten für die Mieter zugänglich gehalten und auf Anfrage verfügbar gemacht werden.
Sonstige Pflichten der Eigentümer
Grobsinnlich wahrnehmbare Veränderungen des Trinkwassers muss der Eigentümer unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt mitteilen. Wird festgestellt, dass das Trinkwasser nicht den chemischen oder mikrobiologischen Anforderungen genügt, muss der Eigentümer Untersuchungen zur Aufklärung der Ursache und Maßnahmen zur Abhilfe durchführen. Das Gesundheitsamt ist hiervon unverzüglich zu unterrichten.
Ordnungswidrigkeiten/Straftaten
Die unterlassene oder fehlerhafte Untersuchung auf Legionellen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die ein Bußgeld von bis zu 25.000 Euro nach sich ziehen kann. Wer als Vermieter vorsätzlich oder fahrlässig chemisch oder mikrobiologisch verunreinigtes Wasser an seine Mieter abgibt, bzw. zur Verfügung stellt, begeht eine Straftat. Diese kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft werden.

0 Kommentare

  1. Fluri-Heckenbuecker

    Vielen Dank für diesen Beitrag! Der Grenzwert für Mikrosiemens liegt in Deutschland in zwischen bei 2.790, daher brauch sich kein Vermieter allzu große Sorgen machen. Das ist der eigentliche Skandal. Aber Mieter sollten dennoch das Wasser untersuchen lassen und mit den Normalwerten in der jeweiligen Stadt vergleichen lassen. Das kann man bei Verbrauchervereinen machen. „Vorgeschriebenen Wasseruntersuchungen“ wie in der Trinkwasserverordnung vorgeschrieben ist aber lächerlich. Es werden Standartmäßig 32 Werte überprüft. Nötig wären viel mehr. Ich schreibe dazu auf meinem Blog und würde mich über Feedbacks freuen!

  2. Fluri-Heckenbuecker

    Vielen Dank für diesen Beitrag! Der Grenzwert für Mikrosiemens liegt in Deutschland in zwischen bei 2.790, daher brauch sich kein Vermieter allzu große Sorgen machen. Das ist der eigentliche Skandal. Aber Mieter sollten dennoch das Wasser untersuchen lassen und mit den Normalwerten in der jeweiligen Stadt vergleichen lassen. Das kann man bei Verbrauchervereinen machen. „Vorgeschriebenen Wasseruntersuchungen“ wie in der Trinkwasserverordnung vorgeschrieben ist aber lächerlich. Es werden Standartmäßig 32 Werte überprüft. Nötig wären viel mehr. Ich schreibe dazu auf meinem Blog und würde mich über Feedbacks freuen!

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