Software24

Wie sollen und dürfen Mieter renovieren?

Geschmack und Qualität, zwei Aspekte, über die sich lange streiten lässt…wenn es um Renovierungen in Mietwohnungen geht, auch vor Gericht.
Auslöser der Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter sind in manchen Fällen Geschmacksfragen, in anderen Fällen die erforderliche Qualität, und bei Mietwohnungen auch oft darum, inwieweit Änderungen beim Auszug des Mieters wieder rückgängig gemacht werden können.
Und wenn sich die beteiligten Parteien nicht gütlich einigen können, müssen halt die Gerichte entscheiden. Wie immer stellt sich mir dabei die Frage, ob dabei Kosten und Nutzen im Verhältnis stehen. Aber da die Beteiligten und auch die Gerichte das sicher anders sehen, gibt es hier einmal mehr eine Übersicht über aktuelle Urteile. Möglicherweise führen diese dann spätere „Streithähne“ zu einer Einigung und nicht vor Gericht.
Renovieren
Foto: Pixelio, Fotograf: S. Hofschlaeger
Qualität der Renovierung
Wenn ein Mieter vor dem Auszug die Wohnung renovieren muss, sollte er einen Handwerker damit beauftragen. Dann hat er nicht nur eine Rechnung, mit der er die Durchführung der Arbeiten dem Vermieter gegenüber nachweisen kann, sondern auch den Beleg, der ihm bei später erkannten Mängeln das Recht auf Nachbesserung gibt. Meist geht es aber beim Auszug „nur“ darum, die Wände zu streichen. Und das kann meist ja auch ein durchschnittlich handwerklich begabter Mensch selber tun. Die einen wollen sich damit etwas Geld sparen, den anderen macht Hand-Arbeit durchaus auch Spaß. Beklagt sich der Vermieter nach einer solchen Do-it-yourself-Aktion allerdings, dass die Renovierung nicht „fachgerecht durchgeführt“ worden sei, und Nachbesserungen erforderlich sind, so reicht diese allgemeine Aussage nicht aus. Das Berliner Kammergericht hat in seinem Urteil mit Az. 12 U 28/06 entschieden, dass der Vermieter genau angeben muss, warum er mit der Renovierung nicht einverstanden ist. Nur wenn der Mieter genau weiß, wo der Fehler liegt, kann er diesen auch beheben bzw. beheben lassen.
Zulässigkeit der Gestaltung
Sinnvoller als die Renovierung beim Auszug aus der Wohnung ist eigentlich die Renovierung beim Einzug. Denn damit kann sich jeder Mieter die Wohnung so herrichten, wie es ihm gefällt. Soweit die Renovierung im Sinne der Erhaltung der Sache erfolgt, hat auch der Vermieter seltener Anlass, an der „fachgerechten“ Renovierung zu zweifeln.
Allerdings hat der Mieter besonders bei der farblichen Gestaltung der Räume keine komplette Narrenfreiheit. Wünscht er sich extreme Farben oder Muster, sind diese nur dann zulässig, wenn diese beim Auszug wieder in eine „normale“ Farbe verwandelt werden können. Eine weiße Wand rot zu überstreichen, ist einfach. Diese rote Wand dann aber wieder eindeutig weiß zu machen, dürfte um einiges schwieriger sein – es sei denn, die Farbe befindet sich auf einer Raufasertapete, die komplett erneuert wird. Schwieriger ist es bei Einbauten wie z.B. Türen oder Heizkörper. Es ist nicht nur um einiges schwieriger, diese Teile so zu streichen, dass sich das Ergebnis sehen lässt, sondern Änderungen sind hier auch schwieriger rückgängig zu machen. Von einer Holztür lässt sich Farbe nicht einfach abwaschen.
Das Landgericht Berlin sieht bei Türen und Heizungsrohren in ausgefallenen Farben eine Schadensersatzpflicht beim Mieter (Az. 64 S 213/94). Das Amtsgericht Landshut hat in seinem Urteil mit Az. 3 C 1594/07 jedoch grünes Licht für rote oder orangefarbene Wände gegeben.
Wer sich nun partout nicht mit dem aktuellen Aussehen des Heizkörpers abfinden kann, ihn aber auch nicht streichen darf, kommt möglicherweise auf die Idee, eine Verkleidung anzubringen. Erfolgt die Heizkostenabrechnung allerdings aufgrund von Verdunstungsröhrchen am Heizkörper, ist Vorsicht angebracht. Durch die Verkleidung kann es einen Wärmestau geben, der die Verdunstung beeinflusst. In einem solchen Fall kann der Verbrauch nur anhand von Vergleichswerten aus anderen Wohnungen ermittelt werden – so das Amtsgericht Magdeburg in seinem Urteil mit Az. 1 S 266/05.

0 Kommentare

  1. Gregor Szewcik

    Super interessant und gut zu wissen!
    Es ist ja selbstverständlich, dass man als Mieter nicht die absolute Narrenfreiheit hat und daher einiges einfach hinnehmen muss, aber meine Erfahrung ist in den meisten Fällen jedoch, dass die Vermieter einem bei absolut unliebsamen Dingen entgegen kommen. Für sie ist es meistens besser, die Wohnung ist langfristig und glücklich vermietet, als dass sie einfach wieder auf „Werkszustand“ zurückversetzbar ist.

  2. Joshua Lindemann

    Wir haben glücklicherweise einen Vermieter, der uns viel durchgehen lässt.
    Da er auch noch weitere Objekte hat, ist er auch immer ganz froh über den „kreativen“ Einwurf von der Mieterschaft.
    Immer, wenn etwas größeres bei uns ansteht, melden wir uns beim Vermieter, machen einen Termin aus und planen zusammen. Dann hat er trotzdem die Kontrolle über den Dienstleister/die Werkstoffe und wir können das Umsetzen, was wir haben wollen.
    Win-Win Situation!

  3. Makler

    Vielen Dank für den interessanten Beitrag. Sehr spannend! 🙂

Eine Antwort hinterlassen

Ihre E-Mail Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * gekennzeichnet.

Sie können folgende HTML Tags und Attribute verwenden: <a href="" title=""> <abbr title=""> <acronym title=""> <b> <blockquote cite=""> <cite> <code> <del datetime=""> <em> <i> <q cite=""> <s> <strike> <strong>