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Einkommenssteuersenkung für Wohnungseigentümer und Mieter

Wie bereits berichtet, können Wohnungseigentümer und Mieter nun auch haushaltsnahe Dienstleistungen, die von der Eigentümergemeinschaft für die gesamte Liegenschaft in Auftrag gegeben werden, nach § 35a EStG in ihrer Einkommenssteuererklärung geltend machen. Diese haushaltsnahen Dienstleistungen sind aber nur einer von drei möglichen Fällen, in denen Ausgaben für die Wohnung die Einkommenssteuer des Besitzers oder Bewohners mindern können:
1. Angestellte der Eigentümergemeinschaft
Hat die Eigentümergemeinschaft eine Voll- oder Teilzeitkraft angestellt, so sind alle Kosten, die im Rahmen dieser Beschäftigung anfallen, für die Ermäßigung der Einkommenssteuer des Eigentümers oder Mieters relevant. Dies sind

  • Lohn
  • Sozialversicherungbeiträge
  • Verwaltungsberufsgenossenschaftsbeiträge
  • Lohnsteuer

Der Mieter bzw. Eigentümer kann 12% der auf ihn entfallenden Kosten, maximal jedoch 2.400 EUR pro Jahr, ansetzen. Beginnt oder endet das Anstellungsverhältnis allerdings unterjährig, ist der Höchstbetrag für jeden fehlenden Monat um 1/12 zu kürzen.
Nicht anrechenbar sind Kosten, die Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen oder durch 400-Euro-Jobs entstehen, da die Anmeldung im Haushaltsscheckverfahren bei der Bundesknappschaft nur für Privatpersonen möglich ist.
2. haushaltsnahe Dienstleistungen
Haushaltsnahe Dienstleistungen werden üblicherweise von den Mitgliedern des privaten Haushalts in regelmäßigen, kürzeren Abständen ausgeführt. Sie können alternativ im Rahmen eines haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses an einen externen Dienstleister übertragen werden. Im Bereich der Eigentümergemeinschaft sind dies z.B.

  • Putzen oder Fegen des Treppenhauses
  • Schnee räumen und streuen
  • Gartenarbeiten
  • Hausmeisterarbeiten
  • Schönheitsreparaturen und kleinere Ausbesserungen

Von den angefallenen Kosten für

  • die Arbeitsleistung
  • die An- und Abfahrt
  • den Einsatz von Geräten und Maschinen

sind 20%, maximal jedoch 600 EUR anrechenbar. Ausgeschlossen sind Materialkosten und gelieferte Waren, die unbedingt getrennt abgerechnet werden sollten, da andernfalls eine Schätzung erfolgt.
3. Handwerkerleistungen
Wird ein Handwerker mit Arbeiten zur Renovierung, Erhaltung oder Modernisierung in einem inländischen Haushalt beauftragt, dürfen die dabei anfallenden Kosten für

  • den Arbeitslohn
  • die Mehrwertsteuer

zur Steuerreduzierung verwendet werden. Neubaumaßnahmen fallen zwar nicht unter diese Regelung, aber mit

  • Arbeiten an Innenwänden, Außenwänden, Garagen, an der Fassade oder am Dach
  • Reparatur, Austausch, Streichen, Lackieren von Fenstern und Türen
  • Streichen und Lackieren von Heizkörpern, -rohren oder Wandschränken
  • Reparaturen, Wartung oder Austausch von Anlagen im Bereich Heizung, Elektrik, Gas und Wasser
  • Austausch von Bodenbelägen und Einbauküchen
  • Gestaltung des Gartens und von Pflasterflächen
  • Kontrollen durch den Kaminkehrer
  • Kontrollen der Blitzschutzanlage
  • Arbeiten an Hausanschlüssen der Zuleitung zum Haus oder zur Wohnung, sofern sie sich nicht auf öffentlichen Grundstücken befinden,

gibt es viele Beispiele für ansetzbare Handwerkerleistungen. Die Materialkosten müssen entweder getrennt abgerechnet oder zumindest separat ausgewiesen werden, um eine Schätzung zu umgehen. Auch können 20% der Arbeitskosten, maximal jedoch 600 EUR pro Jahr angesetzt werden.
Übergreifende Regeln für…
…die Dienstleister
Die Leistungen dürfen frühestens im Jahr 2006 erbracht worden sein.
Der Dienstleister muss die Arbeitskosten und die Mehrwertsteuer auf seiner Rechnung separat ausweisen. Sollte ein Handwerker sowohl haushaltsnahe Dienstleistungen als auch Handwerkerleistungen erbringen, muss er diese auch getrennt abrechnen.
…die Auftraggeber
Der Rechnungsbetrag muss auf ein Konto des Dienstleisters überwiesen worden sein. Barzahlungen werden nicht anerkannt.
Der Höchstbetrag von EUR 3.600 für alle drei Leistungskategorien ist allerdings auf einen Haushalt bezogen, nicht auf die Steuerpflichtigen dieses Haushalts.
…die Hausverwaltung
Die Aufwendungen müssen in der Jahresabrechnung auf die einzelnen Eigentümer aufgeteilt werden.

0 Kommentare

  1. Haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG » Software24 Blog

    […] Mieter nach § 35a EStG als Anreiz, sich bald an die Steuererklärung zu machen. Deshalb soll das Thema, das ja im letzten Jahr bereits beleuchtet wurde, heute noch mal kurz aufgegriffen […]

  2. Quatschblog.de

    Wohnungseigentümer-neues Gesetz für die Mehrheit…
    Bisher konnten einzelne Wohnungseigentümer die Modernisierung des Hauses oder eine gerechte Verteilung der Betriebskosten blockieren. Ab jetzt stärkt neues Gesetz die Mehrheit. In ihren Versammlungen brauchen zurzeit Wohnungseigentümer…

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