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Wer kann das Abrechnungsjahr ändern?

LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN (aus Chiemgau-Zeitung vom 31.01.2019)
In unserer Teilungserklärung aus 1987 ist das Wirtschaftsjahr auf den 1.7. bis 30.6. festgelegt. Das Wohneigentumsgesetz (WEG) Paragraf 28 Absatz 1, sagt allerdings, „Der Verwalter hat jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen“. Meine Wohnung ist vermietet und als Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr festgelegt. Ist nach der Auslegung des WEG der Paragraf in der Teilungserklärung so noch gültig und kann dieser nur mit 100-prozentiger Zustimmung geändert werden? Wenn ja, darf dann das Abrechnungsjahr der vermieteten Wohnung daran angepasst werden?

Wer kann das Abrechnungsjahr ändern?
Der Wirtschaftsplan ist nach Paragraf 28 Absatz 1 Wohnungseigentumsgesetz für ein Kalenderjahr aufzustellen. Eine Abweichung ist nur möglich, wenn in der Gemeinschaftsordnung ein anderer Abrechnungszeitraum vereinbart ist. Dies ist bei Ihnen der Fall. Sofern in Ihrer Teilungserklärung nicht eine entsprechende Öffnungsklausel enthalten ist, kann diese Vereinbarung nur mit Zustimmung aller Wohnungseigentümer, geändert werden. Auch ein mehrheitlicher Beschluss, der nicht angefochten wird, würde Ihnen nicht helfen, da keine Beschlusskompetenz vorliegt, und dieser Mehrheitsbeschluss nichtig wäre.
Da Sie in dem Mietvertrag als Abrechnungszeitraum das Kalenderjahr festgelegt haben, ist eine einseitige Änderung nicht möglich. Sie sollten mit Ihrem Mieter sprechen, ob dieser mit einer Umstellung der Abrechnung auf den Zeitraum in der Teilungserklärung einverstanden ist. Dann müssten Sie ein Rumpfjahr abrechnen und hätten anschließend einen Gleichlauf mit der Abrechnung Ihres Wohneigentums.
Thomas Fuhrmann (Landesvorsitzender des Bayerischen Wohnungs- und Grundeigentümerverbandes)

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