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Haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG

Das neue Jahr 2008 hat begonnen, und damit läuft auch die Frist für die Einkommenssteuererklärung für das abgelaufene Jahr 2007. Wer eine Steuererstattung erwarten kann, ist gut beraten, die Steuererklärung möglichst bald abzugeben, denn umso eher kann er über das Geld verfügen, das das Finanzamt über’s Jahr verwahrt hat. Vielleicht kostet ja einige Überwindung, diese unliebsame Aufgabe anzugehen, aber wenn sie gemacht ist, hat man wieder für ein Jahr Ruhe. Das ist sicher viel angenehmer, als die Aufgabe ständig vor sich herzuschieben und sie erst im letzten Moment zu erledigen, wenn es keinen Aufschub mehr gibt. Denn gemacht werden muss die Steuererklärung allemal.
Vielleicht dient ja die neue Absetzbarkeit der haushaltsnahen Dienstleistungen für Wohnungseigentümer bzw. deren Mieter nach § 35a EStG als Anreiz, sich bald an die Steuererklärung zu machen. Deshalb soll das Thema, das ja im letzten Jahr bereits beleuchtet wurde, heute noch mal kurz aufgegriffen werden.
600 Euro an Steuerersparnis sind nämlich pro Jahr möglich. Und das Schöne an der Regelung zu den haushaltsnahen Dienstleistungen ist zudem, dass man schon bei der Erstellung der Steuererklärung weiß, wie hoch die individuelle Steuerentlastung ist – vorausgesetzt natürlich die eingereichten Leistungen und die Unterlagen entsprechen den gesetzlichen Vorschriften. Die Steuerschuld vermindert sich also genau um 20% der nachgewiesenen Kosten der haushaltsnahen Dienstleistungen, aber maximal um 600 Euro, denn entspricht 20% des Höchstbetrags von 3.000 Euro. Hier wird jeder Steuerpflichtige gleich behandelt, da der Steuersatz völlig unbedeutend ist. Ob das nun gerecht ist oder nicht, darüber lässt sich trefflich streiten. Sinnvoller ist es aber auf jeden Fall, einen Blick in das Anwendungsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen zu werfen, in dem auf 11 Seiten alle Regeln und Vorschriften dargestellt werden.
Wem das zu umständlich ist, und wer sich weder für die haushaltsnahen Dienstleistungen im Bereich der Altenpflege und Kinderbetreuung interessiert, der erhält hier eine kurze Zusammenfassung der Leistungen, die für Wohnungseigentümer und Mieter steuerbegünstigt sind:

  • Reinigung der Wohnung
  • Gartenpflege
  • Reinigung im Außenbereich und Schneeräumdienst
  • Umzugsdienstleistungen
  • geringfügige Beschäftigungsverhältnisse durch WEG oder Vermieter
  • Renovierung, Erhaltung, Modernisierung durch einen Handwerker
  • Wartung und Überprüfung von Anlagen

Alle im jeweiligen Kalenderjahr unbar bezahlten Beträge können in die Steuererklärung aufgenommen werden, sofern die Hausverwaltung mit der Jahresabrechnung die erforderlichen Belege zur Verfügung stellt. Wie das mit Win-CASA ohne zusätzlichen Aufwand funktioniert, lässt sich übrigens hier im Blog nachlesen.
Da bin ich nun mitten in der Steuererklärung für 2007, hole mir den Ordner zur Eigentumswohnung und halte plötzlich inne: Die Jahresabrechnung für 2007 kommt ja erst im Frühjahr 2008. Soll, kann, will ich so lange mit meiner Steuererklärung warten? Nein, die Steuer muss vom Tisch! Und schnell zeigt sich, dass das Ministerium mitgedacht hat: Unter Randziffer 33 des Anwendungsschreibens ist angegeben, dass die Aufwendungen auch im Jahr geltend gemacht werden können, in dem die Jahresrechnung genehmigt wird. Also werde ich meinen Anteil aus der Jahresabrechnung für 2006/2007 in der Steuererklärung für 2007 ansetzen, und der Anteil für 2007/2008 folgt dann in der Steuererklärung für 2008. Die Eintragung erfolgt übrigens auf dem Formular für die Sonderausgaben.
Und dann werde ich noch einen Tipp in die nächste Eigentümerversammlung mitnehmen – für den Fall, das größere Renovierungen anstehen: Wer als Eigentümer oder Mieter absehen kann, dass er über die oben genannte Höchstgrenze von 3.000 Euro im Jahr kommt, kann versuchen, die Leistungen und somit auch die Abrechnung auf zwei Jahre aufzuteilen. Werden die Handwerkerleistungen am Ende des Jahres begonnen, kann im alten Jahr eine Teilzahlung erfolgen. Der zweite Teil wird dann nach Abschluss der Arbeiten im Folgejahr bezahlt.
Und wie kommt es eigentlich, dass sich der Staat an der Renovierung einer Wohnung beteiligt? Wäre die Meldung an einem 1. April erstmals in den Medien erschienen, wäre zumindest die Vermutung aufgekommen, dass es sich um einen Scherz handelt. Aber dahinter steckt der Kampf gegen die Schwarzarbeit. Da für die schwarze Handwerkerarbeit keine Rechnung ausgestellt wird, kann diese nicht von der Steuer abgesetzt werden.
Bleibt zu hoffen, dass der Stundenlohn bei der Schwarzarbeit um weniger als 20% unter dem offiziellen Stundenlohn liegt…Aber wenn sich der Auftraggeber zusätzlich der Tatsache bewusst ist, dass bei Schwarzarbeit kein Anspruch auf Gewährleistung besteht, gibt es nun einen doppelter Anreiz zur legalen Beauftragung des Handwerkers.
Also wünsche ich zum Abschluss: Möge die Freude über das gelungene Hand-Werk ebenso groß sein wie die über den Steuerbescheid!

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