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Elternbürgschaft – Sicherheit für Vermieter

Der Auszug aus dem elterlichen Heim findet bei den meisten früher oder später statt. Nun stellen sich viele Fragen. Allen voran wie das Kind oder man selbst an eine Wohnung kommt. Oft wird hierzu, von den Eltern, eine Bürgschaft angeboten oder sogar verlangt. Was genau einer „Elternbürgschaft“ also ist und worauf Sie als Verwalter besonders achten sollten wir im Folgenden erklärt.

Was ist eine Bürgschaft

Eine Bürgschaft allgemein ist eine Sicherheit die anstatt einer Kaution oder bei Personen mit wenig Geld an den Vermieter oder Verwalter weitergegeben wird. Sie bedeutet, dass im Falle der Nicht-Zahlung der Mieter, oder anderer anfallender Kosten, der Bürge belangt wird. Unter weitere Kosten fallen vor allem Betriebskosten und Schäden am Eigentum des Verwalters bzw. Vermieters.

Es existieren mehrere Formen der Bürgschaft

  • Privatbürgschaft: eine Privatperson bürgt
  • Mietkautionsversicherung: eine Versicherung bürgt
  • Bankaval (oft auch Bank Aval bzw Mietaval/ Miet Aval): eine Bank bürgt

selbstschuldnerische Bürgschaft

Hier darf sich der Miete im Falle eines Schadens direkt an den Bürgen wenden. Der Vermieter bzw. Verwalter muss nicht erst versuchen die Kosten von der mietenden Person zu erhalten.

Bürgschaft auf erstes Anfordern

Der Bürge ist hier verpflichtet nach einer Aufforderung des Vermieters sofort zu zahlen. Das Geld fordert nun der Bürge vom Mieter wieder ein. Der Mieter kann im Falle einer unrechtmäßigen Anspruches erst nach der eigenen Zahlung an den Bürgen gerichtlich vorgehen.

Was ist eine Elternbürgschaft?

Elternbürgschaft allgemein

Even Eltern Bürgschaft zählt zu den Privatbürgschaftebn. Sie wird, wie der Name schon sagt, von einem Elternteil ausgeübt.

Diese Bürgschaft kann freiwillig, vom Mieter verlangt oder auch im Notfall eintreten.

  • freiwillige Elternbürgschaft
    eine Mutter, ein Sohn, ein Vater sitzen nebeneinander
    Eine Elternbürgschaft ist sowohl für Eltern und Mieter als auch Vermieter recht naheliegend und ist deshalb oft zu finden.
    • von Eltern/ potentiellem Mieter angeboten
    • Elternteil haftet unbegrenzt
  • vom Vermieter/ Verwalter verlangte Bürgschaft
    • vom Mieter gefordert
    • Haftung von maximal 3 Nettokaltmieten
  • Rettungsbürgschaft
    • Bürge tritt nicht gleich zu Beginn ein
    • Bürge verhindert, durch Zahlung und anschließende offizielle Bürgschaft, eine Kündigung.(?)

Elternbürgschaft in einer WG

4 Personen auf einem Sofa
Im Schadens- oder Mietrückstandsfall kann es im Bezug auf Wohngemeinschaften auch zu Konflikten kommen, da in vielen Fällen Menschen haften oder bürgen, welche keine Verursacher sind.

Da die Elternbürgschaft vor allem junge Menschen betrifft is die am häufigsten aufkommende Wohnart eine Wohngemeinschaft. In einer WG können einer oder alle Bewohner als Hauptmieter eingetragen sein. Ist der Mieter als Untermieter eingetragen ist ein möglicher Bürge nicht zu belangen. Anders ist es wenn er als Hauptmieter eingetragen wird, dann haften die Eltern gesamtschuldnerisch. Das heißt gibt es nur einen Hauptmieter, wird dieser für alle nicht gezahlten Kosten der Mieter der Wohngemeinschaft belangt, sind es mehrere Hauptmieter übernehmen diese, also auch deren Bürgen, gemeinsam die Haftung für angefallene Kosten. Ist die Wohnung nach Zimmern aufgeteilt vermietet haftet der Bürge anteilig der Miete der Person für die er oder sie bürgt.

Was muss eine Bürgschaftserklärung enthalten?

Eine Bürgschaft bedarf der Schriftform, deshalb muss unmissverständlich sein, dass für eine fremde Schuld gehaftet werden will wer der/ die Gläubiger:in, der/die Haupschuldner:in ist und die verbürgte Forderung muss erklärt sein.

Worauf sollten Sie, als Verwalter, bei einer Elternbürgschaft achten?

Bei Möglichen Mietern, welche tatsächlich gerade den ersten Schritt in die Selbständigkeit wagen und meistens kein festes finanzielles Einkommen haben ist es durchaus sinnvoll eine Bürgschaft zu verlangen. Bei eben diesen, eben beschriebenen Mietern, bürgen nun in den allermeisten Fällen deren Eltern. Diese müssen, um diese Bürgschaft zu zu beschließen, eine Bürgschaftserklärung bei Ihnen einreichen. Diese Erklärung und die bürgende Person wird aber nicht im Mietvertrag beachtet.

Es ist in jedem Fall zu Empfehlen die Bonität eines Privatbürges (hier des Elternteils) zu prüfen. Finden Sie hierbei etwas auffällig oder ist die erwünschte Bonität nicht gegeben sind die nicht verpflichtet eine Bürgschaft anzunehmen. Die Akzeptierung einer Bürgschaftserklärung ist freiwillig.

 

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