Win-CASA wird die Gebäude- und Wohnungszählung für den Zensus 2011 in der kommenden Version 2011 unterstützen. Für einige Bundesländer steht nächstes Jahr zum Stichtag 09.05.2010 die Volkszählung Zensus 2011 an.  Dabei werden insbesondere Informationen von Gebäude- und Wohnungseigentümern erhoben.

Was bedeutet das konkret für den Immobilienverwalter?

Der Immobilienverwalter kann als zusätzlichen Service für die Eigentümer einer WEG die Übermittlung der Daten durchführen.  Das statistische Bundesamt hat dafür eine Software namens CORE.reporter entwickelt und stellt dieses Programm allen Verwaltern hier kostenlos zum Download zur Verfügung.

Damit werden die Daten elektronisch über eine gesicherte Verbindung übermittelt. Es müssen keine Papierfragebogen mehr ausgefüllt werden.

Wie unterstützt Win-CASA den Immobilienverwalter beim Zensus 2011?

Die o.g. Software CORE.reporter kann Daten in einem bestimmten Format (.csv) importieren. In Win-CASA wird eine Export-Funktion Daten genau in diesem Format exportieren.

Sowohl die Bestandsliste (1. Schritt) als auch die Erhebungsdaten (2. Schritt) werden exportiert. Ein Großteil der Daten, die bei der Erhebung abgefragt werden,  können somit dem vorhandenen Datenbestand von Win-CASA entnommen werden. Die restlichen Daten, die nicht in Win-CASA erfasst sind, müssen manuell im CORE.reporter ergänzt werden.

Alle Informationen zum Zensus 2011 finden Sie unter www.zensus2011.de

Das BGH Urteil Az: V ZR 44/09 v. 04.12.2009, veröffentlicht im Februar 2010 (mitten in der heissen Abrechnungsphase) hat für Furore gesorgt, da die bisherige langjährige Abrechnungspraxis der Rücklagen für ungültig erklärt wurde.

Der Leitsatz dazu lautet:

“Tatsächliche und geschuldete Zahlungen der Wohnungseigentümer auf die Instandhaltungsrücklage sind in der Jahresgesamt- und -einzelabrechnung weder als Ausgabe noch als sonstige Kosten zu buchen. In der Darstellung der Entwicklung der Instandhaltungsrücklage, die in die Abrechnung aufzunehmen ist, sind die tatsächlichen Zahlungen der Wohnungseigentümer auf die Rücklage als Einnahmen darzustellen und zusätzlich auch die geschuldeten Zahlungen anzugeben.”

Nahezu alle Verwalter stehen mit der höchstrichterlichen Entscheidung vor dem Problem, dass die Einnahmen und Ausgaben für 2009 bereits verbucht sind und die Abrechnung für 2009 bereits nach den neuen Regeln erfolgen muss.

Die Software24.com GmbH hat die Verwaltersoftware „Win-CASA 2009“ an die neue Rechtslage für Jahresabrechnungen angepasst. Damit können Verwalter Ihre Jahresabrechnungen für das Jahr 2009 entsprechend der neuen Rechtslage durchführen.

Alle Verwalter, die bereits mit der Version 2009 arbeiten, können eine kostenlose Aktualisieung auf der Homepage www.software24.com herunterladen.

Verwalter, die noch nicht mit „Win-CASA 2009“ arbeiten und die Hausverwaltungssoftware 30 Tage kostenlos und unverbindlich testen möchten, finden hier einen Downloadlink.

Wie wurden die Anforderungen umgesetzt?

Aufgrund des Soll-Hausgeldes (sollgestelltes Hausgeld lt. Wirtschaftsplan), Ist-Hausgeldes (tatsächlich bezahltes Hausgeld) und der Planzahlen im Wirtschaftsplan (Zuführung Rücklagen), können die Ist-Rücklagen von der Software “Win-CASA 2009″ automatisch berechnet und pro Eigentümer ausgewiesen werden. Damit wurde die Forderung, die tatsächlichen Zahlungen der Wohnungseigentümer auf die Rücklage und zusätzlich auch die geschuldeten Zahlungen anzugeben, erfüllt. Eine aufwändige Aufsplittung der Hausgeldzahlungen in einen Hausgeld- und Rücklagenanteil für 2009 durch den Verwalter ist nicht erforderlich. Die WEG-Jahresabrechnung (Einzel- und Gesamtabrechnung) und der Wirtschaftsplan wurde in die Bereiche Ausgaben (Kosten & Lasten bzw. Bewirtschaftung), Einnahmen und Rücklagen aufgeteilt. Zuführungen und Entnahmen (-) aus den Rücklagen stehen jetzt nicht mehr im Ausgabenbereich, wie vom BGH gefordert.

Das BMF hat ein detaillierten Anwendungsschreiben am 15. Februar 2010 zu haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen oder Dienstleistungen im Sinne des § 35a EStG unter Einbeziehung der bis zum 01.01.2009 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen erlassen.

Für Verwalter von Miet- und WEG-Objekten  haben wir einige Interessante Regelungen darin entdeckt.

Welche haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen (§ 35a) werden begünstigt?

Die neue Heizkostenverordnung tritt zum 1. Januar 2009 in Kraft und gilt für alle Abrechnungszeiträume, die ab dem 1. Januar 2009 beginnen.

In diesem Beitrag wollen wir zuerst einen Blick auf die wichtigsten Änderungen werfen und danach die Auswirkungen dieser Änderungen auf die interne Heizkostenabrechnung der Hausverwaltungssoftware Win-CASA erläutern.

Unter dem Namen gartoo steht eine Immobiliensuchmaschine zur Verfügung, mit der man durch die Eingabe von Suchbegriffen zur Wunschimmobilie gelangt. Wie funktioniert das und welche Ergebnisse darf man erwarten? Die Antwort folgt hier:

Axxio heißt das neue Wohn- und Immobilienmagazin, das gerade  auf den Markt gekommen ist. Wer sich nun aber zum Zeitungskiosk begeben möchte, der kann sich den Weg sparen. Dieses Magazin gibt es nämlich nur online als E-Magazin.

Das Institut für Wirtschaftsinformatik und neue Medien der Ludwig-Maximilians-Universität München hat im Frühjahr wieder eine Befragung professioneller Immobilienanbieter durchgeführt. Die Ergebnisse dieser ImmoStudie können im Detail auf 15 Seiten nachgelesen werden.
Das Wichtigste gibt es hier in Kurzform:

Nach starken Preiserhöhungen der etabilieren Immobilienportale wittern kleinere Anbieter ihre Chance. Grundsätzlich ist das nicht verkehrt, aber wer den Platzhirschen das Fürchten lernen will, muss ein gutes Angebot aufweisen.

Ob myimmoworld dazu in der Lage ist?

Bis zu drei Monatsmieten kann ein Vermieter beim Einzug als Kaution verlangen, um eine gewisse Sicherheit für Schäden zu bekommen, die der Mieter möglicherweise verursacht oder  nach seinem Auszug hinterlässt. Je nach Höhe der Monatsmiete kann das für den Mieter eine unüberwindbare Belastung sein. Für Mieter, die keine Schäden verursachen, handelt es sich zudem um teilweise brach liegendes Kapital, da die Verzinsung auf einem normalen Sparbuch eher bescheiden ist – auch wenn die Sparbücher ja derzeit wieder eine Renaissance erleben.

Wäsche waschen und Wäsche trocknen – das alles muss sein. Aber wo darf es sein? Das ist eine Frage, über die sich Mieter und Vermieter und auch Eigentümergemeinschaften nicht immer einig sind.

Standort der Waschmaschine

Die eigene Waschmaschine kann in der Wohnung in der Küche oder im Bad stehen. Sie kann aber auch in einem gemeinschaftlichen Waschraum ihren Platz finden. Der Vorteil von letzterem Standort wird meist darin gesehen, dass bei einem Wasserschaden keine Wohnungen betroffen sind, da sich der Waschraum im Keller befindet. Und der Lärm wird im Keller besser gekapselt als wenn es in jeder Wohnung brummt und schleudert. Für die Bewohner ist diese Lösung auch günstig, weil sie den Platz für die Waschmaschine in der Wohnung sparen. Dafür müssen sie allerdings erst mit der Wäsche durch das Haus laufen und nach der voraussichtlichen Waschzeit wieder in den Keller gehen, um die Wäsche aufzuhängen oder in den Trockner zu geben. Denn über die Entfernung kriegt man es ja nicht so leicht mit, wenn der letzte Schleudergang beendet ist.

Welche der Lösungen der Mieter bevorzugt, bleibt ihm überlassen. Denn der Vermieter kann hier keine Vorschriften machen. Dass die Waschmaschine in der Wohnung natürlich fachgerecht installiert sein muss, versteht sich von selbst. Ebenso, dass die Hausordnung in Bezug auf Ruhezeiten zu beachten ist.

Urteile dazu gibt es vom Amtsgericht Köln unter Az. 207 C 221/00 und vom Oberlandesgericht Frankfurt/Main unter Az. 20 W 414/99.

Wäschetrocknen

Auch hier ist es dem Mieter oder den Eigentümern freigestellt, wo sie ihre Wäsche trocknen möchten. Ein Trockenraum muss nicht verwendet werden, und eine Verpflichtung dazu kann weder im Mietvertrag noch in die Hausordnung aufgenommen werden. So hat das Landesgericht Düsseldorf unter Az. 21 T 38/08 entschieden.
Das Trocknen auf dem Balkon ist natürlich zu bevorzugen. Aber auch drinnen lässt sich durchaus Wäsche trocknen, wenn man ausreichend lüftet.

Für große Teile, z.B. Bettwäsche ist ein Trockenraum zwar durchaus von Vorteil, aber auch der hat so seine Tücken. Es kann leicht passieren, dass man mit seinen nassen Sachen im Trockenraum steht, aber keinen freien Platz mehr auf den Leinen findet. Und aus Fairness gegenüber den anderen Bewohnern sollte man auch regelmöäßig schauen, ob die Wäsche schon trocken ist, um den Platz so schnell wie möglich wieder freigeben zu können.
Natürlich bietet so ein gemeinsamer Trockenraum auch Einblicke in den privaten Bereich. Ob jemand das T-Shirt mal an mir und mal auf der Wäscheleine sieht, ist gleich. Und ob die Nachbarn meine Handtücher kennen, wäre mir auch noch egal. Aber so dies und das ist vielleicht nicht für alle Augen bestimmt – auch wenn es natürlich die meiste Zeit anonym im Keller hängt.

Wie so oft hat halt alles so seine zwei Seiten. Die Entscheidung für eine der Seiten obliegt aber dem Mieter oder Eigentümer selber, und das ist sicher gut so.